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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 19 vom 16.12.14

Friedliches Zusammenleben im Mietshaus

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist eine goldene Regel für das menschliche Zusammenleben. Im Mietrecht kommt diese Erkenntnis in den Bestimmungen zum sog. 'Hausfrieden' zum Ausdruck. Wer selbigen so nachhaltig stört, dass dem Vertragspartner die Fortsetzung des Mietvertrags schlicht nicht zumutbar ist, muss mit einer fristlosen Kündigung durch den Vertragspartner rechnen. Für einen den Hausfrieden störenden Mieter bedeutet das nichts anderes, als dass er von einem Tag auf den anderen auf der Straße stehen kann.

Das Augsburger Amtsgericht hatte nunmehr zu klären, ob die einmalige Bedrohung eines anderen Hausbewohners durch einen Mieter eine solche Störung des Hausfriedens darstellen kann. Die beklagte Mieterin hatte einem anderen Hausbewohner zugeraunt: 'Ich besorg’ mir eine Knarre und schieߒ Dir eine Kugel durch den Kopf'. Daraufhin hatte der Vermieter den Mietvertrag mit der Mieterin fristlos gekündigt.

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Die auch nur einmalige Bedrohung eines Hausbewohners stelle eine so gewichtige Störung des Hausfriedens dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Zwar sei grundsätzlich eine (nur) einmalige Störung des Hausfriedens für eine fristlose Kündigung nicht ausreichend. Ausnahmsweise genüge aber auch die einmalige Störung des Hausfriedens, wenn diese nur schwerwiegend genug sei. Dies sei vorliegend angesichts der martialischen Bedrohung, die einen Straftatbestand erfülle, der Fall.

Das Urteil ist rechtskräftig.