Menü

Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 4 vom 05.02.14

Rutschpartie mit Pkw

Der Kinder Freud´, der Autofahrer Leid: wenn es schneit und die Straßen und Wege glatt werden ist für alle Vorsicht geboten. Um 8 Uhr morgens wollte die Autofahrerin die kurze und steile Tiefgaragenauffahrt hinauffahren, als die Räder durchdrehten. Das Fahrzeug rutschte zurück. In diesem Moment senkte sich das automatische Garagentor und beschädigte die Heckklappe.

Der Fahrzeugeigentümer verklagte den Hausmeister, der den Winterdienst für die Wohnanlage übernommen hatte, auf Reparaturkosten in Höhe von 1.600 Euro. Dieser wandte jedoch ein, um 5 Uhr morgens die Auffahrt mit Splitt gestreut zu haben.

Im Bereich der Stadt Augsburg gibt es eine Verordnung, nach der das Grundstück an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr geräumt und gestreut werden muss. Dies ist so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Auch bei Eisregen und Dauerschneefall darf das Streuen nicht von vornherein als sinnlos erachtet werden. Dabei kann der Winterdienst vom Grundstückseigentümer auch auf andere, wie z. B. einen Hausmeister, übertragen werden. In diesem Fall bleibt aber eine Kontroll- und Überwachungspflicht bestehen.

Das Amtsgericht Augsburg wies den Schadensersatzanspruch ab, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass an diesem Tag außergewöhnliche Witterungsverhältnisse herrschten, die ein wiederholtes Streuen erforderlich gemacht hätten. Die Fahrerin wusste, dass auf der steilen Auffahrt die Gefahr der Glatteisbildung groß war. Selbst bei ordnungsgemäßem Winterdienst ist Eisglätte auf gestreuten oder geräumten Wegen nicht auszuschließen.