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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 6 vom 07.04.14

Sehen ohne Grenzen

Das Anbringen einer Parabolantenne ist immer wieder ein Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter. Während der eine Löcher in der Mauer bis hin zu einer Verschandelung seines Hauses verhindern will, möchte der andere Fernsehprogramme sehen, die im Kabelnetz nicht zu empfangen sind. Die Gerichte müssen bei einem Streit das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer des Hauses und die Informationsfreiheit des Mieters gegeneinander abwägen. Dabei sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

In dem Fall, den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hatte, hatten die Mieter entgegen der ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag ohne Zustimmung der Klägerin, die eine große Anzahl von Wohnungen in Augsburg vermietet, eine Parabolantenne auf dem Balkon angebracht. Deswegen wurden sie verklagt, diese zu beseitigen. Die Mieter wandten ein, bestimmte ausländische Sender wegen ihrer Religion empfangen zu wollen, die aber nicht im Kabelnetz zur Verfügung stehen. Zwar hätten sie Internet, ein störungsfreier Empfang darüber sei aber nicht möglich. Insbesondere würden Bild und Ton voneinander abweichen.

Das Amtsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben und die Mieter zur Beseitigung der Parabolantenne verurteilt. Wie bereits von anderen Gerichten entschieden, ist es den Mietern zumutbar, die von ihnen gewünschten speziellen Programme über das Internet zu sehen. Bei der Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Parabolantenne das Balkongeländer überragt und damit von außen gut sichtbar ist.

Vermietern und Mietern kann nur empfohlen werden, bereits im Vorfeld eine gütliche Einigung zu erzielen, da je nach den Umständen des Einzelfalls für beide Seiten eine erhebliche Unsicherheit über den Prozessausgang besteht.