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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 1 vom 02.02.15

Umfassende Senderauswahl

Erneut beschäftigte ein Streit zwischen Vermieter und Mieter um eine Parabolantenne das Amtsgericht Augsburg. Während der eine Löcher in der Mauer bis hin zu einer Verschandelung seines Hauses verhindern will, möchte der andere Fernsehprogramme sehen, die im Kabelnetz nicht zu empfangen sind. Die Gerichte müssen bei einem Streit das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer des Hauses und die Informationsfreiheit des Mieters gegeneinander abwägen. Dabei sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

In dem Fall, den das Amtsgericht Augsburg zu entscheiden hatte, hatten die Mieter entgegen der ausdrücklichen Vereinbarungen im Mietvertrag ohne Zustimmung der Klägerin, einer Wohnungsbaugesellschaft, eine Parabolantenne auf dem Balkon angebracht. Deswegen wurden sie verklagt, diese zu beseitigen. Die Mieter wandten ein, nur durch den Satellitenempfang eine ausreichend große Anzahl an türkischen Sendern sehen zu können. Bei einem Kabelanschluss sind nur sechs türkische Sender im Programm und noch dazu reine Unterhaltungssender. Über die Parabolantenne sind es aber 100 Sender in der Landessprache.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Mieter zur Beseitigung der Parabolantenne verurteilt. Bei der Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter hat das Gericht auch berücksichtigt, dass das Kabel zwischen Parabolantenne und Empfangsgerät unfachmännisch durch Löcher von innen nach draußen zum Balkon gebohrt wurde. Mieter könnten nicht einfach ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter selbst entscheiden, wo und wie sie die Antenne anbringen und dabei noch das Eigentum des Vermieters beschädigen.

Nachdem zwischenzeitlich die Löcher für das Kabel ordnungsgemäß zugeputzt und das Antennenkabel durch ein Flachkabel über das Fenster nach innen geführt wird, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht die Klage für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits müssen aber die Beklagten tragen.