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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 3 vom 30.04.15

Augen auf beim Autokauf

Seine Ehefrau wollte unbedingt einen neuen SUV mit Automatikgetriebe in der Farbe Weiß für die in wenigen Wochen anstehende Fahrt in den Urlaub. Leider war im Autohaus aber nur ein schwarzes Modell vorrätig. Letztendlich unterzeichnete der Beklagte die 'verbindliche Bestellung' des schwarzen Fahrzeugs zum Preis von über 23.000 Euro.

Als die Verkaufsberaterin des Autohauses wenige Tage später anrief, dass der Wagen abholbereit sei, wollte er den Wagen aber nicht mehr. Er war der Ansicht, nur eine unverbindliche Reservierung unterzeichnet zu haben, wozu ihm die Verkaufsberaterin ausdrücklich geraten habe.

Das Autohaus klagte deshalb vor dem Amtsgericht Augsburg auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages. Nachdem der Beklagte auch den Erhalt der Allgemeinen Verkaufsbedingungen mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, galt auch die Regelung, dass in einem solchen Fall 15 % des Bruttokaufpreises (also hier rund 3.500 Euro) verlangt werden können. Eine solche Geschäftsbedingung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beim Neuwagenkauf als zulässig angesehen worden. Dem Mann half seine Aussage nicht, dass er die Unterlagen, die er unterschrieb, vorher nicht gelesen habe. Denn es gilt: Augen auf, bevor man etwas unterschreibt.

Vor einer deutlich höheren Zahlung mit Schadensersatz zuzüglich Zinsen nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von weiteren rund 1.000 Euro konnte er sich nur dadurch retten, dass er mit dem Autohaus einen gerichtlichen Vergleich schloss. In diesem musste er 'nur' etwa zwei Drittel der Forderung und den größten Teil der Prozesskosten übernehmen.