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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 8 vom 07.07.15

Augen auf im Krankenhaus

Auch wenn die Zeit drängt, gilt der Grundsatz, dass man wissen muss, was man unterschreibt. Diese Erfahrung musste ein Patient machen, der sich mit massiven Schmerzen am Knie und Rücken ins Krankenhaus begab und noch am selben Tag operiert wurde. Die anschließende Rechnung über 2.000 Euro wollte er nicht zahlen. Denn diese enthielt Laboruntersuchungen und Chefarztbehandlung, welche von seiner privaten Krankenkasse nicht erstattet wurden. Unmittelbar vor der Operation hatte er aber den Behandlungsvertrag und den Wahlleistungsvertrag unterschrieben.

Als er vom Krankenhaus vor dem Amtsgericht Augsburg auf Zahlung verklagt wurde, wandte er ein, nicht gewusst zu haben, was er unterzeichnet habe. Außerdem habe er die Krankenschwester darauf hingewiesen, dass er keine Kosten tragen wolle, die seine private Krankenversicherung nicht übernimmt. Das Vertragsformular habe er vor der Unterschrift gar nicht durchgelesen.

Damit hatte der Patient aber keinen Erfolg - weder vor dem Amtsgericht, noch in der Berufung vor dem Landgericht. Die Richter entschieden, dass er wusste, was er unterschrieb, da die Überschrift 'Wahlleistungsvertrag' deutlich erkennbar war. Wenn er die Wahlleistungen nicht hätte haben wollen, hätte er die Vereinbarung auch nicht unterschreiben dürfen. Selbst wenn er vorher zu der Krankenschwester etwas anderes gesagt hat, wäre sein Verhalten durch seine Unterschrift widersprüchlich und führt damit nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Wahlleistungsvereinbarung.