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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 12 vom 20.06.16

Kleiner Garten - große Bauten

Gartengrundstücke in Kleingartenanlagen sind sehr begehrt. Und das, obwohl die dem Pachtverhältnis zu Grunde liegenden Gartenordnungen genaue Vorschriften dazu machen, wie der Garten ausgestattet und genutzt werden darf.

Die Pächterin eines solchen Gartengrundstücks im südlichen Stadtgebiet Augsburgs wollte die gegen sie ausgesprochene Kündigung nicht hinnehmen. Ihr wurde vorgeworfen, entgegen der Gartenordnung das Gewächshaus größer gebaut, die Pergola überdacht und ein Schwimmbecken sowie ein Zelt aufgestellt zu haben. Außerdem nutze sie das Grundstück nicht in „ausreichendem gärtnerischem Umfang“. Vor dem Amtsgericht Augsburg verteidigte sie sich gegen die Räumungsklage des Verpächters mit dem Argument, die Pergola sei zwischenzeitlich zurückgebaut und das Gewächshaus habe der Obmann der Anlage mündlich genehmigt. Andere Nutzer der Anlage hätten sogar noch größere Gewächshäuser. Soweit der Verpächter das zeitweise aufgestellte Kinderplanschbecken und Kinderzelt als Kündigungsgrund anführt, vermutete die Beklagte, dass sich andere Pächter wohl an dem Kinderlärm gestört haben könnten.

Das Amtsgericht Augsburg machte sich bei einem Ortstermin in der Kleingartenanlage selbst ein Bild von der Größe des Gewächshauses, das die in der Gartenordung vorgeschriebenen Maße überschritt. Bevor das Gericht ein Urteil sprach, baute die Pächterin es auf die zulässige Größe zurück – wohl auch, weil sie den Garten keinesfalls verlieren wollte. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Da das Gewächshaus zwar etwas zu groß war, dies aber - wie das Gericht vor Ort feststellte - auch bei anderen Gewächshäusern von der Verpächterin geduldet wird, muss jeder die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen Rechtsanwaltskosten tragen.