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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 4 vom 05.02.16

Geschäftsschädigende Verlinkung

Das Geschäft mit der Reparatur und dem Austausch von Autoscheiben ist hart umkämpft. Der Inhaber einer solchen Firma entdeckte bei Eingabe des Suchbegriffs 'Autoglas', kombiniert mit seinem Geschäftssitz, bei Google zwar einen Eintrag, der scheinbar auf seine Firma hinwies. Jedoch war dieser im Hintergrund mit dem Firmeneintrag eines Konkurrenten am selben Ort verlinkt. Deshalb schaltete er sofort einen Rechtsanwalt ein, der den Mitbewerber aufforderte, diese unzulässige Werbung zu unterlassen. Gleichzeitig wurde der Eintrag von Google nach wenigen Tagen gelöscht.

Der Firmeninhaber wollte von seinem Konkurrenten die Rechnung für den Anwalt von rund 800 Euro ersetzt bekommen und verklagte ihn deshalb vor dem Amtsgericht Augsburg. Er war der festen Überzeugung, dieser habe die Verlinkung über sein Nutzerkonto bei Google vorgenommen, um Kunden irrezuführen. Der Beklagte bestritt jedoch, irgendetwas mit der Sache zu tun zu haben.

Das Amtsgericht Augsburg beauftragte einen Sachverständigen für Informatik und Datensicherheit zu dieser Frage. Der kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte oder eine von ihm beauftragte Person technisch gesehen die Verlinkung durchaus vorgenommen haben könnte. Dagegen hielt er es für sehr unwahrscheinlich, dass von einem Dritten das Nutzerkonto des Beklagten bei Google gehackt wurde. Nach Auffassung des Gerichts hat der Konkurrent sich einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft, da potentielle Kunden über die Webseite des Klägers auf seine eigene Firma gelenkt wurden. Deshalb muss er als Schadensersatz die eingeklagten Rechtsanwaltskosten bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.