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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 5 vom 29.02.16

Teurer Flug

Die Reisewerbung versprach einen traumhaften Urlaub in Dubai, dem Land voller Luxus. Der Kläger buchte deshalb bei einem Reiseveranstalter die Pauschalreise mit Flug, sechs Übernachtungen und Rundreise zum Preis von 1.600 Euro. Laut der Reisebestätigung sollte der Hinflug in Hamburg um 14:35 Uhr starten und um Mitternacht in Dubai ankommen, während der Rückflug in Dubai auf 15:00 Uhr festgesetzt war mit einer Ankunft in Hamburg um 19:00 Uhr. Zwei Wochen vor Reisebeginn bekam der Kläger die Tickets aber mit folgenden Flugdaten: Abflug 8:30 Uhr, Ankunft 19:45 Uhr – Rückflug 2:50 Uhr, Ankunft: 9:40 Uhr. Zudem war bei beiden Flügen eine Zwischenlandung in Stuttgart vorgesehen.

Der Kläger fühlte sich vom Reiseveranstalter betrogen und verlangte von diesem, die ursprünglichen Flugzeiten beizubehalten. Durch das Vorziehen des Rückflugs um 12 Stunden entgehe ihm ein Urlaubstag. Außerdem sei es ihm wichtig gewesen, einen Direktflug zu haben. Seine Forderungen blieben ungehört. Daraufhin trat der Kläger zwei Tage vorher von der Reise zurück und wollte den Reisepreis erstattet haben. Der Reiseveranstalter zahlte nur 160 Euro und behielt die restlichen 90 % als Stornokosten.

Das Amtsgericht Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – wies die Klage auf Zahlung der übrigen Reisekosten ab. Zwar kann der Reisende nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zurücktreten, wenn sich die Reiseleistung erheblich ändert. Auch kann er kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Gerichts war das hier aber nicht der Fall. Einen Direktflug hatte der Reiseveranstalter nicht zugesagt. Einen erheblichen Mangel oder eine wesentliche Änderung der Reiseleistung sah das Gericht durch den vorverlegten Hin- und Rückflug nicht.

Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.