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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 9 vom 13.05.16

Lärmbelästigung

Als die Bagger und Baumaschinen anrückten, trauten die Mieter der Wohnung eines Mehrparteienhauses in Augsburg-Oberhausen ihren Ohren nicht. Direkt neben ihnen wurde mit der Unterkellerung eines Gebäudes mit Tiefgarage begonnen. Die Bauarbeiten zogen sich von April bis August 2014 hin. Die damit verbundenen Lärmbelästigungen wollten die Mieter nicht klaglos hinnehmen. Sie verlangten vom Vermieter, ihnen 30 % der Miete (insgesamt rund 700 Euro) als Mietminderung zurückzuzahlen.

Grundsätzlich gilt: Der Mieter kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Miete kürzen, wenn die Wohnung in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert ist. Dies kann bei Baulärm durchaus der Fall sein. Ob der Vermieter dies verschuldet hat, spielt keine Rolle. Anders ist es, wenn der Mieter diesen Mangel der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags kannte oder zumindest hätte kennen müssen.

Der Vermieter sah in diesem Fall keinen Grund, den Mietern finanziell entgegen zu kommen. Denn im Mietvertrag von 2006 habe er schließlich darauf hingewiesen, dass voraussichtlich bis 2007 im Rahmen eines Sanierungsprojekts in der gesamten Nachbarschaft Bauarbeiten durchgeführt werden. Eine Mietminderung deswegen wurde ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen.

Das Amtsgericht Augsburg gab dem Vermieter unter Verweis auf den Mietvertrag Recht. Die Klausel sei auf das Sanierungsprojekt Oberhausen bezogen gewesen. Mit der angegeben Zeitspanne ist keine Ausschlussfrist festgelegt worden, wonach die durch Abbruchmaßnahmen entstandenen Baulücken nicht auch Jahre später geschlossen werden könnten.

Das Urteil ist rechtskräftig.