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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 1 vom 30.07.18

Unschöner Frisörbesuch

Die Klägerin besucht einen Frisörsalon im Landkreis Augsburg. Sie möchte die Haare in einem hellen blond gefärbt haben. Das erzielte Farbergebnis entspricht jedoch nicht dem von der Klägerin gewünschten Blond. Es wurde vielmehr ein rotgoldener Farbton erreicht. Von der Frisörin wird daraufhin erneut Blondier Creme aufgetragen, mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid. Es erfolgt ein zweites Blondieren durch die Frisörin, obwohl die Kopfhaut der Klägerin bereits gereizt ist. Ergebnis dieses weiteren Blondier Vorganges ist, dass die Kopfhaut der Klägerin stark gereizt und gerötet ist und die Haare der Klägerin brüchig wurden. Die Klägerin behauptete, dass sie die Haare um 15 cm habe kürzen und - wegen der optischen Beeinträchtigung - ein Vorstellungsgespräch habe absagen müssen.

Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- EUR wegen der erlittenen Körperverletzung, insbesondere wegen der erlittenen Schmerzen an der Kopfhaut und dem nahezu unerträglichen Juckreiz. Des Weiteren verlangte die Klägerin aufgrund der Schlechtleistung, Ersatz der Kosten für Spezialshampoos und Medikamente zur Behandlung der gereizten und geröteten Kopfhaut und Rückerstattung des bezahlten Betrages für das Blondieren der Haare.

Das Amtsgericht urteilte, dass die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- EUR zu bezahlen hat. Ein höheres Schmerzensgeld sah das Amtsgericht nicht als angemessen an, da die Klägerin ihre Behauptung, dass sie ihre Haare aufgrund der Falschbehandlung um 15 cm habe kürzen müssen, nicht nachgewiesen hat. Das Verpassen des Vorstellungsgespräches ist nach Ansicht des Gerichts nicht im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigen. Des Weiteren muss die Beklagte der Klägerin die Kosten für Spezialshampoo und Medikamente erstatten und auch die Kosten für das Blondieren an die Klägerin zurückerstatten.

Die Klägerin nahm ihre Berufung gegen das Urteil zurück, nachdem auch das LG Augsburg befand, dass das Schmerzensgeld vom Amtsgericht angemessen bestimmt sei.