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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 3 vom 10.09.18

Unwirksame Sanierungskündigung einer Mietwohnung wegen Umgestaltung in Hostel/Jugendherberge

Die Klägerin hat das streitgegenständliche Anwesen erworben und will das Gebäude, in welchem sich bislang 16 Mietwohnungen befinden, in ein Hostel/Jugendherberge umbauen.
Die übrigen Wohnungen sind bereits geräumt. Lediglich die Wohnung der Beklagten ist noch bewohnt.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis gekündigt, da der Umbau im Frühjahr 2017 beginnen sollte und mehrere Monate in Anspruch nehmen werde.
Die Beklagte hat der Kündigung widersprochen, da es sich um eine unzumutbare Härte handle.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben jedenfalls nicht hinreichend aufgeführt war. Insbesondere war nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin bei einem Absehen vom Umbau erhebliche Nachteile erleiden würde. In die Abwägung des Gerichts wurden insbesondere die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und das Besitzrecht des Mieters, welches ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist, einbezogen.

Die Klägerin hat die Berufung nach einem Hinweisbeschluss des Landgerichts Augsburg zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig. 

Das Folgeverfahren „Schlechte Presse ist kein Grund zur Kündigung“ ist bislang noch nicht rechtskräftig.