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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 6 vom 16.07.2019

„Schlechte Presse“ ist kein Grund zur Kündigung

Die Klägerin hat das streitgegenständliche Anwesen erworben und will das Gebäude, in welchem sich bislang 16 Mietwohnungen befinden, in ein Hostel/Jugendherberge umbauen. Die übrigen Wohnungen sind bereits geräumt. Lediglich die Wohnung der Beklagten ist noch bewohnt.

Mit Pressemitteilung vom 16.09.2018 wurde bereits über das Vorverfahren (unwirksame Sanierungskündigung einer Mietwohnung wegen Umgestaltung in Hostel/Jugendherberge) berichtet.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis im Februar 2018 erneut fristlos gekündigt, da die Beklagte es gefördert habe, in mindestens vier Fernsehbeiträgen von verschiedenen Sendern über die Situation des Mietverhältnisses in einer Art und Weise zu berichten, die die Klägerin als skrupellose Bauträgerin darstellen würde. Es sei auch unzutreffend der Eindruck erweckt worden, dass die Klägerin rechtswidrig handeln würde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass hierdurch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen worden sei und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei, sodass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten gerechtfertigt sei.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, da weder ein Grund zur fristlosen, noch zur ordentlichen Kündigung gegeben war. Die Äußerung der Sprecher und Moderatoren in den streitgegenständlichen Fernsehbeiträgen seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Gleiches gelte auch für die Äußerungen der Rechtsanwältin der Beklagten in den Fernsehbeiträgen. Die Beklagte habe es nicht in der Hand, welche Teile eines Interviews aufgenommen, oder gegebenenfalls auch nur verkürzt wiedergegeben werden.

Die Äußerungen der Beklagten selbst bzw. die von den Moderatoren wiedergegebenen Inhalte, sind nach Auffassung des Gerichts von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere war nicht nachweisbar, dass die Beklagte die Berichterstattung durch die Medien in unzulässiger Weise mit gezielten Fehlinformationen gefördert hätte.

Die gegen das Endurteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das amtsgerichtliche Urteil vom 02.07.2018 ist daher rechtskräftig.