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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 7 vom 09.08.2019

09.08.2019

Es ist nicht alles Gold was glänzt

Der Kläger ersteigerte von dem Beklagten über die Internetplattform eBay einen „Goldbarren 1 OZ (UNZE) Credit Suisse – Barren im Blister", welcher vom Beklagten unter anderem wie folgt beschrieben war: „Die Angabe habe ich vom Blister übernommen. Der Barren wurde nicht aus dem Blister genommen. Daher ist die Echtheit nicht geprüft worden. Ich verkaufe ihn als Unecht. Nur Gebote machen oder kaufen wenn sie damit Einverstanden sind."

Der Kläger ging aufgrund der Artikelbeschreibung davon aus, dass es sich um einen echten Goldbarren mit einem Gewicht von einer Unze handle. Er nahm an der Auktion teil und blieb mit einem Gebot von 1.060,- EUR Höchstbietender.

Der Kläger erhielt den Goldbarren geliefert und ließ diesen überprüfen. Es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Goldbarren nicht um echtes Gold handelte.

Der Kläger erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte habe nach den Bedingungen von eBay den Barren überhaupt nicht anbieten dürfen, da es sich um eine Replik handle.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Täuschung bei umfassender Würdigung der Artikelbeschreibung nicht entnommen werden kann. In der Beschreibung befindet sich der Hinweis, dass der Barren nicht auf seine Echtheit geprüft wurde und in groß hervorgehobener Schrift der Hinweis „ich verkaufe ihn als Unecht". In der Gesamtschau war das Gericht daher der Ansicht, dass die Echtheit des Barrens aufgrund der Beschreibung gerade fraglich ist und dies in der Artikelbeschreibung hinreichend zum Ausdruck kam.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 19.12.2018 ist daher rechtskräftig.