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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 3 vom 17.06.2020

Extensions vs. Schmerzensgeld

Die Parteien streiten um das Ergebnis eines Frisörbesuchs.

 
Die Klägerin betreibt ein Frisörgeschäft in Augsburg. Die Beklagte war Stammkundin der Klägerin und ließ sich seit Jahren mehrfach im Jahr Echthaar-Extensions bei der Klägerin machen.

 
Über das Ergebnis des letzten Frisörbesuchs sind die Parteien uneinig. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Haar nicht hinreichend füllig sei. Im Übrigen seien die Extensions voller Spliss und auch grau. Die Kosten für den Frisörbesuch (es handelt sich hierbei rechtlich gesehen um einen Werklohnanspruch) will die Beklagte daher nicht tragen.

 
Die Klägerin behauptet, dass die Extensions der bestellten Qualität entsprächen und das Ergebnis ordnungsgemäß sei. Sie begehrt mit der Klage die Zahlung von mehreren hundert Euro. Die Klägerin hegt Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Beklagten. Die Beklagte weigert sich den Werklohn für die Frisörleistung zu bezahlen und rechnet hilfsweise mit einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe der zu bezahlenden Frisörleistung auf, da das Entfernen der – nach Ansicht der Beklagten mangelhaften – Extensions sehr schmerzhaft gewesen sei.

 
Das Amtsgericht Augsburg hat umfangreich Beweis erhoben, durch mehrere Zeugen und auch Inaugenscheinnahme der (nunmehr entfernten) Extensions, welche als Augenscheinsobjekte zur Akte gegeben wurden.

 
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, da das Gericht nach den Zeugenaussagen davon überzeugt war, dass die Extensions von der Klägerin fachgerecht angebracht worden waren.

 
Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2019 ist daher rechtskräftig.