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Amtsgericht Cham

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Geschäftsstellen

Die Zuständigkeit innerhalb des Nachlassgerichtes richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Verstorbenen. Für Fragen und Terminvereinbarungen erreichen Sie uns telefonisch unter:


Buchstabe B, C, D, I:                           Durchwahl: 242 (Mo, Mi+Do)

Buchstabe G, J, K, L, M, O, P, U, Z:    Durchwahl 240 (Mo-Fr)

Buchstabe F, H, S:                               Durchwahl 224 (Mo-Fr)

Buchstabe A, E, T, V:                           Durchwahl 243 (Mo, Di+Do)

Buchstabe N, Q, R, W, X, Y:                Durchwahl 222 (Mo, Mi+Do)


 

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung


Nachlassverfahren

Zuständigkeit des Nachlassgerichts:

* Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

* Ermittlung der Erben

* Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)

* Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen

* Sicherungsmaßnahmen bis zur Ermittlung der Erben, insbesondere Nachlasspflegschaften

* Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind (z.B. Ausschlagungen etc.)


Nicht zuständig ist das Nachlassgericht jedoch für die

* rechtliche Beratung der Beteiligten im Allgemeinen

* Beratung über inhaltliche Gestaltung von Testamenten

* Beratung über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung

* Inventarisierung des Nachlasses

* Kündigung und Auflösung von Wohnungen

* Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander

* Auseinandersetzung des Nachlasses

* Auszahlung und Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen


Verwahrung/Rückgabe von Testamenten und Erbverträgen

Ihr Testament können Sie zuhause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Der Ort und das Datum der Errichtung soll auch enthalten sein.

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmal 75,-- EUR. Hierzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 18,-- EUR. Sie erhalten hierfür Rechnungen, eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Wenn Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen.

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten.

Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig.

Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin!


Beurkundung von Erbausschlagungen

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, wird gebeten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.  Zum Termin bringen Sie bitte Folgendes mit:

* gültigen Personalausweis oder Reisepass

* das Anschreiben des Nachlassgerichts, aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind (soweit vorhanden)

* Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort)

* Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erbe in Betracht kommen könnten (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister etc.)

* Wenn Sie nicht (nur) für sich ausschlagen wollen, sondern (auch) für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.

Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. Für die Ausschlagung bei Gericht wegen Überschuldung des Nachlasses fällt eine Gebühr von 30,-- EUR an.


Ablauf des Nachlassverfahrens

Kein Nachlassverfahren gleicht dem anderen. Als grundlegende Information kann jedoch nachfolgender Ablauf dienen:

Nach Beurkundung eines Sterbefalles in Bayern erhält das Nachlassgericht eine Mitteilung vom Standesamt. Der Angehörige, der hier als Auskunftgeber bezeichnet wurde, wird mit einem Fragebogen vom Gericht um Auskünfte gebeten.

Hierbei werden neben den Verwandtschaftsverhältnissen auch Angaben zu Vermögenslage, Grundbesitz und dem Vorhandensein von Testamenten abgefragt.

Liegt Ihnen ein Testament vor, sind Sie verpflichtet, es im Original abzuliefern. Ist das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung (also bei einem Gericht) oder Erbvertrag befindet sich bei einem Notar, genügt ein Hinweis hierauf. In der Regel wird dies dem Nachlassgericht auch vom Zentralen Testamentsregister mitgeteilt.

Ob ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (bei Nachlass im EU-Ausland und Tod nach dem 16.08.2015) benötigt wird, klären Sie bitte selbst. Fragen Sie insbesondere bei den Banken nach, welche Unterlagen zur Kontenauflösung benötigt werden. Für die Umschreibung von Grundbesitz ist grundsätzlich immer ein Erbschein nötig, es sei denn, die Erbfolge beruht auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag.

Generell wird ein Erbschein nicht benötigt, wenn die Erbfolge notariell durch Testament oder Erbvertrag festgelegt wurde.

Ein Erbschein wird nicht benötigt, wenn die Erbfolge notariell durch Testament oder Erbvertrag festgelegt wurde aus sich die Erben hieraus eindeutig (namentliche Nennung) ergeben.

Erst anhand dieser Angaben kann das Nachlassgericht entscheiden, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt werden muss. Ist nach dieser Prüfung nichts veranlasst, ist der Vorgang erledigt. Der Auskunftgeber erhält keine weitere Mitteilung.

Ist ein Nachlassverfahren durchzuführen, kann das Nachlassgericht ein schriftliches Verfahren durchführen oder -insbesondere, wenn ein Erbschein benötigt wird- einen Termin zur Nachlassverhandlung festlegen. Wohnen die Erben nicht im Gerichtsbezirk, kann die Akten zur Aufnahme des Antrages an das für einen der Erben zuständige Heimatgericht versandt werden. Das Erscheinen eines Miterben zum Termin genügt.

Die Gebühr für den Erbschein ist abhängig vom Nachlasswert, weshalb im Erbscheinsverfahren grundsätzlich ein Nachlassverzeichnis von den Erben auszufüllen ist. Vordrucke hierfür werden ebenfalls mit der Terminsladung übersandt.

Sie können den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichtes.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist das Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich immer durch Personenstandsurkunden im Original oder beglaubigter Abschrift nachzuweisen.

Bei (Mit-)Erben im Ausland oder bei solchen, die nicht mitwirken, kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.


weitere Informationen:

Erbschaft und Testament

Erbschaft und Testament - BayernPortal (freistaat.bayern)


Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bayerisches Landesamt für Steuern: Steuerinfos - Steuerarten - Erbschaft- und Schenkungsteuer (bayern.de)



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