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Zwangsvollstreckung

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung).

Dies sind insbesondere:

  • Pfändung von Forderungen und sonstiger Ansprüche
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz
  • Freigabe bei Pfändung von Kontoguthaben gemäß § 850 k ZPO
  • Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse
  • Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis

Örtlich zuständig ist das jeweilige Wohnsitzgericht eines Schuldners.

Öffnungs- und Sprechzeiten

Wegen Teilzeitbeschäftigung, Gleitzeit und Terminen empfiehlt sich eine Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, bevor Sie uns persönlich aufsuchen. Bitte beachten Sie dabei die nachstehend genannten Durchwahlnummern und halten Sie - soweit möglich - die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen bereit.

Erreichbarkeit

Geschäftsstelle für Zwangsvollstreckung
Zimmer 211 (2. Obergeschoss)
Telefon: 09071 / 5002-158 o. -159 o. -212
Telefax: 09071 / 5002-506

Weitere Informationen und nützliche Hinweise

Verfahrensübersicht