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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 4 vom 23.01.15

Die Bank im Schwimmbad

Ein Schwimmbadbetreiber begeht keine Pflichtverletzung, wenn eine kleine Bank in der Umkleidekabine nicht fest mit Wand oder Boden verschraubt ist.

 


Die zum Unfallzeitpunkt 33 jährige Klägerin aus 85541 Ottobrunn war mit ihrem vier Jahre alten Sohn am 3.7.09 in einem großen, oft besuchten Schwimmbad in München. In der Umkleidekabine befand sich eine kleine Holzbank, die auf vier Metallfüßen stand und nicht am Boden oder der Wand befestigt war. Als sie den Sohn zum Anziehen auf die Bank stellte, kippte die Bank um und fiel auf ihren linken Vorderfuß. Sie erlitt eine schmerzhafte Kontusion, erhielt einen Salbenkompressionsverband und musste mehrere Wochen Schmerzmittel einnehmen. Der Sohn fiel zwar zu Boden, wurde aber nicht verletzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Betreiberin des Schwimmbades ein Umfallen der Bank hätte verhindern müssen und daher eine Pflichtverletzung begangen hat, da die Bank nicht befestigt war. Sie forderte von der Schwimmbadbetreiberin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Schwimmbadbetreiberin vertritt die Meinung, die Klägerin habe die Bank unsachgemäß benutzt und zahlte nicht. Die Klägerin reichte Jahre später, nämlich am 31.12.12 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht ein und forderte 1500 Euro Schmerzensgeld, 55 Euro Schadensersatz für Verdienstausfall und 35 Euro Kosten für die Heilbehandlung vom beklagten Schwimmbadbetreiber.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab nun der Schwimmbadbetreiberin Recht und wies die Klage ab.

Die beklagte Schwimmbadbetreiberin habe keine Pflichtverletzung begangen.

Die Bank stelle eine kleine Sitzgelegenheit dar. Es sei erkennbar gewesen, dass sie weder an der Wand noch am Boden fest verschraubt und damit beweglich war. Für einen Benutzer der Kabine sei erkennbar gewesen, dass die Bank umfallen kann. Das bloße Aufstellen einer kleinen Sitzbank in den Umkleidekabinen stelle keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, da die Bank bei sachgerechter Nutzung keine Gefahrenquelle ist. Eine allgemeine Verpflichtung zur Verschraubung der Bank bestehe für die Schwimmbadbetreiberin nicht.

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.4.14, Aktenzeichen 191 C 21259/13
Das Urteil ist rechtskräftig.


Monika Andreß