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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 42 vom 24.07.15

Diskriminierung vor der Diskothek

Die Tatsache allein, dass ein Türsteher einer dunkelhäutigen Person mit falscher Begründung den Einlass in die Diskothek verwehrt und gleichzeitig hellhäutigen Personen Einlass gewährt ist kein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung.

 


Der farbige Kläger wollte am Freitag, dem 19.4.13 gegen 23.30 Uhr gemeinsam mit einem Freund, der ebenfalls Farbiger ist und fünf weiteren Freunden eine Diskothek in der Innenstadt von München besuchen. Der dunkelhäutige Kläger und sein dunkelhäutiger Freund wurden von den beiden Türstehern mit der Begründung zurückgewiesen: „Nur für Studenten“. Kurz darauf wurde zwei türkischstämmigen Freunden des Klägers mit der gleichen Begründung der Eintritt verwehrt. Kurze Zeit später wurden ein weißhäutiger Freund und zwei weißhäutige Freundinnen des Klägers eingelassen.

Der Kläger ist der Meinung, dass er nur wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wurde. Er habe sich korrekt verhalten, sei angemessen gekleidet gewesen, nicht alkoholisiert oder betrunken. Die Diskothek sei nicht voll gewesen.

Die beklagte Diskothek trägt vor, dass der Einlass nicht wegen der Hautfarbe verweigert worden sei. Die Türsteher hätten ein „Bauchgefühl“ gehabt, dass beim Kläger keine Feierstimmung vorlag und daher den Zutritt verweigert. Der Kläger habe gar nicht feiern wollen, sondern nur eine „Testaktion“ durchführen wollen.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass es der Diskothekenbetreiberin für die Zukunft verboten wird, ihm wegen seiner Hautfarbe den Zutritt zu verweigern. Außerdem forderte er mindestens 500 Euro Schmerzensgeld.

Der zuständige Richter wies die Klage ab.

Aus der Sicht des Gerichts steht fest, dass innerhalb kurzer Zeit dunkelhäutige Personen abgewiesen und hellhäutige Personen eingelassen wurden und dass die Türsteher den Kläger mit einem „Scheinargument“ abgewiesen haben.
Der Kläger habe gezielt eine Testaktion durchgeführt, um die Einlasspolitik der Diskothekenbetreiberin einer Prüfung zu unterziehen.

Das Gesetz bestimmt in § 22 AGG: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Die Indizien, die für die Meinung des Klägers sprechen, reichten dem Gericht nicht aus.

Das Gericht verhehlt nicht, dass es den gefestigten Eindruck gewonnen hat, dass es im Münchner Nachtleben das Phänomen der Diskriminierung von Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft in Sachen Hautfarbe entsprechen, bedauerlicherweise gibt. Die negative Entscheidung der Türsteher zum Vorfalls Zeitpunkt könne jedoch auf einer Fülle von Erwägungen beruht haben, so das Aussehen des Klägers, sein Auftreten, seine Stimmung, schlichte Antipathie seitens des Türstehers, die nicht in der Hautfarbe des Klägers begründet war. Man mag diese Kriterien als nicht sachgerecht und willkürlich einstufen. Auch die Behauptung, der Türsteher könne durch seine langjährige Erfahrung binnen Sekunden eine „Feierstimmung“ bei einem potenziellen Gast ausmachen, erachtet das Gericht für ein Gerücht. Ob die Kriterien sachgerecht sind oder nicht, darüber hat das Gericht aber nicht zu entscheiden. Das Gericht entscheidet nur, ob die Kriterien gesetzeskonform waren oder nicht. Die anderen Konsequenzen müssen dem Markt überlassen bleiben. So bleibt es dem Markt unbenommen, mit den Füßen über eine unsachgerechte und als willkürlich empfundene Einlasspolitik abzustimmen. Wenn die Gäste ausbleiben, wird der Nachtclub schlicht seine Türen schließen müssen.

Das Gericht betont, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Einzelfall gehandelt hat.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass die beklagte Diskothekenbetreiberin eingeräumt hat, dass die Türsteher den Kläger mit einer unzutreffenden Begründung für die Ablehnung bedient haben. Grundsätzlich können aus einer derartigen „Lüge“ negative Schlüsse für die Beklagte gezogen werden. Die beiden Türsteher haben jedoch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die vorgeschobene Begründung ihre Standardbegründung für eine Vielzahl von Fällen darstelle. Aus ihrer Sicht werde damit eine ausufernde Diskussion mit der abgelehnten Person in der Mehrzahl der Fälle effektiv verhindert. Das Gericht kann daher aus der „Lüge“ nicht den Rückschluss in dem Sinne ziehen, dass die Türsteher vorliegend vertuschen wollten, dass die Hautfarbe des Klägers der Grund für die Einlassverweigerung war.

Der Prozess konnte schlichtweg nicht klären, warum der Kläger abgewiesen worden ist. Das Gericht kann angesichts der Gesamtsituation und der Erlebnisse des Klägers im Münchner Nachtleben die Frustration und die Verärgerung des Klägers verstehen. Die festgestellten harten Fakten sind aber schlicht nicht ausreichend, um eine Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Hautfarbe gerade durch die beklagte Diskothekenbetreiberin und gerade am Abend des 19.04.2013 nachzuweisen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 1.6.15 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sich der Begründung des Urteils des Amtsgerichts angeschlossen.


Urteil des Amtsgerichts München vom 23.7.14, Aktenzeichen 171 C 27853/13
Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.


Monika Andreß