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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 69 vom 27.08.2018

Doppelleben

Wiederholter Handel mit Marihuana im großen Stil führt zur Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Am 25.04.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 37-Jährigen verheirateten Chemielaboranten wegen mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Der Angeklagte betrieb im Jahr 2016 im östlichen Landkreis München einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, vornehmlich mit Marihuana, das er jeweils für einen Grammpreis zwischen 7,50 EUR und 8,50 EUR an- und für 10,- EUR an seine Abnehmer weiter verkaufte. Im Zeitraum von Mai bis November 2016 kaufte er in sechs Fällen zwischen 100 bis zuletzt 1000g Marihuana, wovon er bei seiner Festnahme im Januar 2017 noch 760 g nebst 1.620,- € an Einnahmen in seiner Wohnung aufbewahrte. Der unmittelbar daran gegen ihn erlassene Haftbefehl wurde im März 2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung wie schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Taten vollständig ein und erklärte sie mit Geldschulden aus seiner früheren Beziehung, wo man zwei Autos auf Kredit gekauft habe, den er vollständig übernommen habe. Mit dem Gewinn aus den Taten habe er auch seine Mutter unterstützen und seine Hochzeit finanzieren wollen. Seine nunmehrige Ehefrau habe von dem Handel nichts mitbekommen. Er habe ein Doppelleben geführt.

Der sachverständige Toxikologe führte in seinem mündlichen Gutachten vor Gericht aus, dass der vom Angeklagten seit seinem 12. Lebensjahr mit zuletzt vier bis sechs Gramm täglich eingeräumte Konsum dessen übrige Lebensführung und gute Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Über vorübergehende Schlafstörungen hinaus habe er keine schwereren Entzugssymptome bei der jetzigen Drogenabstinenz geschildert. Eine Substanzabhängigkeit bestehe somit nicht.

Der Angeklagte, der bereits eine 2009 gegen ihn wegen einschlägiger Taten, bei damals allerdings geringeren Mengen, verhängte Bewährungsstrafe ohne Widerruf durchgestanden hatte, erklärte in seinem letzten Wort, dass es Menschen gäbe, die eine zweite Chance verdient hätten.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil des Schöffengerichts wie folgt:
„Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn sprach zugunsten des Angeklagten, dass er geständig war und eine große Menge an Marihuana noch bei ihm sichergestellt werden konnte, sodass diese nicht in den Verkehr gelangt ist. Auch konnte Drogengeld in Höhe von 1620,- EUR eingezogen werden. Zu seinen Gunsten wurde weiter berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt. 
Zu Lasten des Angeklagten fand das planvolle Vorgehen des Angeklagten Berücksichtigung, sowie dass er insgesamt sehr große Mengen bestellte. Überdies besaß das Marihuana aus der letzten Bestellung einen sehr hohen Wirkstoffgehalt. Weiter wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich aus diesem Grund bereits einmal vor einem Schöffengericht verantworten musste.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 25.04.2018, Aktenzeichen 1111 Ls 361 Js 193780/17

Das Urteil ist aufgrund beidseitiger Berufung nicht rechtskräftig.



Klaus-Peter Jüngst

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