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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 94 vom 19.11.2018

Trügerische Putzfreuden

Wer seinen Lohn als Putzhilfe eigenmächtig „aufbessert“, muss damit rechnen, dass es sich um eine Diebesfalle handeln könnte.

Am 09.10.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 58-jährige vormalige Putzfrau aus Taufkirchen bei München wegen versuchten und vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung und gab ihr als Bewährungsauflage auf, den entstandenen Schaden von 4.400 € in monatlichen Raten von je 50 € wieder gut zu machen.

Die Verurteilte arbeitete etwa zwei Jahre als Reinigungskraft bei einem Stundenlohn von 15 € etwa 6 bis 8 Stunden monatlich für die 90-jährige Geschädigte in deren Wohnung in Taufkirchen. Im ersten Quartal 2018 entwendete die Verurteilte Bargeld und zwei goldene Halsketten sowie drei Ringe im Wert von ca. 5.000,00 €. Zwischen dem 25.04.2018, 12:00 Uhr und dem 26.04.2018, 09:00 Uhr entwendete sie einen 50-Euroschein. Am 27.04.2018 hatte die Geschädigte - unterstützt vom Leiter ihres Seniorencafes - zuvor abfotografierte Geldscheine in zwei Geldbörsen und einem Kuvert an verschiedenen Orten in ihrer Wohnung verteilt, als die Verurteilte zur Verrichtung der Reinigungsarbeit in die Wohnung kam. Wie vermutet entwendete sie wiederum Bargeld im Betrag von insgesamt 440,00 €. Die von dem vor der Wohnung sich bereit haltenden Leiter des Seniorencafes herbeigerufenen Polizeibeamten fanden das Bargeld in der Handtasche der Verurteilten.

Die Geschädigte erklärte, sich gewundert zu haben, dass ihr das Geld stets schon am 20igsten des Monats ausgegangen war. Im Frühjahr 2018 sei ihr anlässlich der Beerdigung ihres Kindes erstmals der Verlust von 500 € aufgefallen. Sie habe der Verurteilten getraut, die immer sehr nett gewesen sei und gesagt habe „Du bist meine Mama“.
Die Verurteilte räumte sofort die Täterschaft wie den Diebstahl des Schmucks ein. Sie übergab entsprechende Pfandscheine, so dass die Geschädigte zwei der entwendeten Ringe zurückerhalten konnte. In der Hauptverhandlung erklärte sie: „Um Gottes Willen, ich mache das nie wieder. Es tut mir echt schrecklich leid. Ich habe mich tausendmal entschuldigt. Jetzt als ich gekommen bin, habe ich mich auch entschuldigt bei ihr.
Das war ein Moment, wo ich kein Geld gehabt habe. Schulden habe ich nicht, aber zum Essen, etwas zum Zahlen habe ich auch gebraucht, deswegen habe ich das gemacht.“

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München folgte dem Geständnis und hielt neben der Verhängung der Bewährungsstrafe gegen die bislang nicht vorbelastete Verurteilte als Bewährungsauflage die Schadenswiedergutmachung in monatlichen Raten von 50 € für geboten.
Bei der Strafzumessung „…sprach für die Angeklagte, dass sie sich weitgehend geständig zeigte und gleich nach dem Aufdecken ihrer Taten kooperativ verhielt. So händigte sie der Polizei diverse Pfandscheine aus, mit der Folge dass Schmuck an die Geschädigte (…) zurückgegeben werden konnte. Auch zeigte sie Reue und Schuldeinsicht und entschuldigte sich bei der Geschädigten (…). Strafmildernd wertete das Gericht weiter, dass sie nicht vorbestraft ist.

Zu Lasten der Angeklagten berücksichtigte das Gericht andererseits, dass die Angeklagte das ihr von der Geschädigten entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte und (…) dass die Schmuckstücke teilweise auch einen hohen ideellen Wert für die Geschädigte hatten, da es sich um Geschenke ihres verstorbenen Mannes handelte. (…)

Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose günstig (…) erscheint. Die Angeklagte lebt in geordneten Verhältnissen. Sie zeigte sich geständig und schuldeinsichtig und es handelt sich um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Angeklagte zukünftig auch ohne die Vollstreckung der Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 09.10.2018, Aktenzeichen 822 Ds 252 Js 161395/18

Das Urteil wurde nach allseitigem Rechtsmittelverzicht noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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