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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 45 vom 09.10.2020

Lieferservice

Versuchter Kussraub zieht empfindliche Geldstrafe nach sich

Am 21.09.2020 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 51jährigen Gastrolieferanten aus München wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro.

Am 06.01.2020 gegen 23:00 Uhr lieferte der Angeklagte bei der 30jährigen Geschädigten in München Essen eines asiatischen Heimservice aus.

Nach Überzeugung des Gerichts griff der Angeklagte der Geschädigten an der Wohnungstür mit der Hand an den Nacken und bedrängte sie körperlich, um sich sexuell zu erregen. Dabei zog der Angeklagte die Geschädigte zu sich und versuchte sie zu küssen. Erst nachdem die Geschädigte den Angeklagten kräftig von sich weggestoßen hatte, ließ er von ihr ab. Der Vorfall erzeugte bei der Geschädigten ein so starkes Ekelgefühl, dass sie Ausschläge an den Armen erlitt, die über eine Woche anhielten.

Die Angeklagte bestritt über seinen Verteidiger die Tat und machte weiter keine Angaben zur Sache.

Der Arbeitgeber gab an, dass er den Angeklagten erst seit kurzem auf Abruf beschäftigt hätte. Nachdem der gegen 22 Uhr Bestellung und Lieferschein übernommen und nach Auslieferung gleich nach Hause gefahren sei, sei er gegen 22:30 Uhr von der Kundin angerufen worden: Der Ausfahrer solle etwas getan haben. Die Kundin, die bereits früher bei ihm bestellt habe, habe so viel gesagt. Er habe nichts anderes zu tun gewusst, als sich zu entschuldigen. Als er den Angeklagten telefonisch zur Rede gestellt habe, habe dieser ihm gegenüber die Tat verneint. Gearbeitet habe der Angeklagte dann nicht mehr für ihn.

Die Zeugin gab an, dass sie der Angeklagte bereits bei früheren Bestellungen beliefert habe. „Es war nicht immer der Angeklagte, der das Essen geliefert hat, aber ich kannte ihn schon. Ich hatte vorher nicht persönlichen Kontakt, er hat nur das Essen gebracht. (…) Als ich das Essen in der Hand hatte, hat er seine Hand in den Nacken gelegt und hat mich an sich ran gezogen mit gespitzten Lippen. Ich habe ihn dann weggedrückt (…) und ihn angebrüllt, er soll sich verpissen und habe die Tür zugeknallt. (…) Ich war nicht beim Arzt, weil ich es kenne in Stresssituationen mit Ekel so zu reagieren.“ Der Chef habe gemeint, dass der Angeklagte sich nur einen Spaß erlauben habe wollen. Sie habe sich in ihrer Wohnung und auch wegen des heutigen Termins sehr unsicher gefühlt. Sie habe erst am 15.01.20 Anzeige bei der Polizei erstattet, „…weil ja nichts passiert ist eigentlich.“

Die zuständige Richterin begründet ihr Urteil u.a. wie folgt:

„Aus Sicht des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Zeugin hat ohne Belastungseifer und stringent mit ihrer vorherigen Aussage den Sachverhalt wiedergegeben. Die Zeugin hat auch überzeugend - emotional noch sichtlich von dem Vorfall beeindruckt - dargestellt, wie sie der Vorfall verstört habe und wie sie sich schließlich durchgerungen habe, Anzeige zu erstatten. (…)

Er hat die geschädigte Zeugin mit sexueller Motivation gegen ihren Willen berührt und dadurch belästigt.

Der Strafrahmen sieht eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. Im Rahmen dessen spricht zugunsten des Angeklagten, dass er bislang keinerlei Vorstrafen hat. Er ist familiär eingebunden und geht seiner Arbeit nach. Bislang lief auch sein Arbeitsleben ohne Beanstandungen. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er hier seine berufliche Stellung ausgenutzt hat. Bei einem Lieferservice ist der Kunde darauf angewiesen, dass das Essen ihm direkt an der Haustür übergeben wird. Insbesondere abends steht man dabei als Kunde regelmäßig alleine dem Lieferanten gegenüber. Diese Situation hat der Angeklagte ausgenutzt. Die geschädigte Zeugin leidet heute noch an psychosomatischen Auswirkungen der Tat.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 21.09.2020, Aktenzeichen 811 Cs 454 Js 127028/20

Das Urteil ist aufgrund Berufung des Angeklagten nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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