Pressemitteilung 24 vom 13.07.2026
Unfall mit dem E-Scooter
Haftung bei grob verkehrswidriger Nutzung eines E-Scooters
Der Fahrer eines Münchner Taxiunternehmens war am Sonntag, den 25.02.2024 im Begriff mit dessen Taxi von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße abzubiegen. Der Fahrer des E-Scooters befuhr zusammen mit dessen Sozius zeitgleich den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg der Sonnenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung und wollte die Herzogspitalstraße überqueren. Durch die Kollision entstand an dem Taxi ein Sachschaden.
Das Amtsgericht München verurteilte auf Grund des Unfalles den Haftpflichtversicherer als Beklagten zu 1 sowie den Fahrer des E-Scooters als Beklagten zu 2 auf Zahlung von Reparaturkosten an dem Taxi in Höhe von 1.573,88 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 439 Euro. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 25.02.2024 führt aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) als Fahrer des E-Scooters zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrers zurücktritt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig handelte, als er in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg die Herzogspitalstraße überqueren wollte, in welche der klägerische Fahrer gerade rechts einbiegen wollte, wobei sich eine weitere Person auf dem E-Scooter befand und der Beklagte zu 2) alkoholisiert war. Demgegenüber ist ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Zeugen […] nicht nachweisbar. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt unter diesen Umständen vollständig zurück. […]
Den Beklagten zu 2) treffen mehrere erhebliche Verkehrsverstöße. Er befuhr den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 eKFV. Zudem nutzte er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person und verstieß damit gegen § 8 eKFV. Dieses Verhalten ist nicht lediglich formaler Natur, sondern erhöht aufgrund der veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich. Hinzukommt die polizeilicherseits festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l, welche – wenngleich sie nicht nachweislich zur Fahruntüchtigkeit führte – jedenfalls die Sorgfaltspflichten zusätzlich steigerte.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.03.2026
Aktenzeichen: 331 C 25435/24
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
München, 13.07.2026
Pressestelle Amtsgericht München