Betreuungsverfahren
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Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
- Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
- Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.
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Aufgabe eines rechtlichen Betreuers ist es, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
Zunehmend wird in der Öffentlichkeit die Frage einer angemessenen Medikation bei älteren Menschen kontrovers diskutiert.
Mit der Initiative München möchte das Betreuungsgericht alle Beteiligten bei dieser oft schwierigen Aufgabe im Bereich der Gesundheitsfürsorge unterstützen.Was ist die Initiative München?
Eine Erhebung der Fachstelle für Qualitätssicherung in der Altenpflege der Stadt München (FQA) hat in den Jahren 2010/11 in 51 Einrichtungen 6394 Bewohnerinnen und Bewohner erfasst und dabei festgestellt, dass ca. 50% der Bewohner Psychopharmaka erhalten, die sedierende (also beruhigende, antriebshemmende) Wirkung oder Nebenwirkung entfalten. Auch Erhebungen aus dem Jahr 2013, die 771 Bewohnerinnen und Bewohner erfassten, sowie Zwischenerhebungen über drei Monate aus dem Jahr 2011, die lediglich die Bedarfsmedikationen untersuchten, ergaben, dass die Zahlen bis jetzt konstant bleiben. Häufige Begründung für den Einsatz dieser Medikamente war: Weglauftendenz, Schreien, Grübeln, Jammern, Bettflüchtigkeit, aber auch: vor dem Angehörigenbesuch und vor dem Duschen.
Weitere Informationen finden Sie in den Qualitätsberichten der FQA München am Ende der Seite im Abschnitt 'Weitere Informationen und Downloads'.
Die Initiative München, die 2014 vom Amtsgericht München ins Leben gerufen wurde und mit dem MDK Bayern, dem Bayer. Hausärzteverband, den Fachstellen für Qualitätssicherung in der Altenpflege, den Münchner Betreuungsvereinen, den in München tätigen Berufsverbänden der Berufsbetreuer und den Betreuungsbehörden in München zusammenarbeitet, sowie von dem Bayerischen Justizministerium und dem Bayerischen Ministerium für Gesundheit und Pflege unterstützt wird, hat sich zum Ziel gesetzt, alle Professionen, die an der Verordnung von solchen Medikamenten beteiligt sind, in der Frage der freiheitsentziehenden Wirkung, der Genehmigungsbedürftigkeit, der Erforderlichkeit, der alternativen Möglichkeiten zu sensibilisieren und das Thema offen zu diskutieren.
Seit April 2017 intensiviert das Betreuungsgericht München auf der Grundlage von § 1908 i BGB i.V.m. § 1837 Abs. 1 und 2 BGB schwerpunktmäßig die Beratung und Kontrolle von Betreuern mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, deren Betreute in einer stationären Einrichtung, einer Wohngemeinschaft o.ä. leben. Diese Betreuer werden nunmehr aufgefordert, dem Gericht mit dem Jahresbericht eine Aufstellung aller Medikamente vorzulegen, die der Betroffene regelmäßig erhält. Das Gericht prüft nach Vorlage des Medikationsplans, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Medikament verabreicht wird, um den Betroffenen in seiner Fortbewegungsfreiheit zu beschränken und weist den Betreuer ggf. auf die Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB hin. Im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens wird u.a. abgeklärt, ob medizinische oder pflegerische Alternativen zu der sedierenden Medikation bestehen.Warum beschäftigen wir uns mit diesem Thema?
Die Vergabe von freiheitsentziehend wirkenden Medikamenten ist im Gesetz der Fixierung mit mechanischen Mitteln (Bettgitter, Bauchgurt, Vorsatztisch) zur Freiheitsentziehung oder -beschränkung gleich gestellt.
Die von der FQA München erhobenen Zahlen und Ergebnisse spiegeln sich jedoch in keiner Weise in der richterlichen Genehmigungspraxis des Amtsgerichts wider. Auch wenn freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, wie Bettgitter, Bauchgurt oder Vorsatztisch Teil der täglichen richterlichen Routine sind, ist die Zahl der Genehmigungsanträge wegen medikamentöser Freiheitsentziehung verschwindend gering. Dies, obwohl die Vorschrift seit 1992 Teil des geltenden Rechts darstellt.
Bei der Einführung des Werdenfelser Wegs in München konnte das Amtsgericht hier schon als Initiator zu sehr positiven Ergebnissen gelangen und eine Senkung der Fixierung vom Jahr 2011 bis Ende des Jahres 2013 von 11% auf unter 5 % erzielen. Dies ist natürlich das Verdienst aller an den Verfahren Beteiligten, vor allem aber der beteiligten Heime.
Daher ist auch in der jetzigen Initiative München das Amtsgericht München bemüht im Rahmen der richterlichen Tätigkeit Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit zu leisten, die Voraussetzung für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Medikamentierung in Alten- und Pflegeheimen ist.
Zu diesem Zweck wurde eine Übersicht über die rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (Rechtsgrundlagen) erstellt die Sie am Ende der Seite im Abschnitt 'Weitere Informationen und Downloads' finden.Sind denn Medikamente nicht nur Sache des Arztes?
Als ehrenamtlicher bzw. Berufsbetreuer oder Bevollmächtigter haben Sie möglicherweise die Angelegenheiten des Betreuten auch hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge zu besorgen.
Im Gesetz ist verankert, dass das Gericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers Aufsicht führt. Es setzt fest, dass der Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen so zu erledigen hat, dass sie seinem Wohl entsprechen.
Der Betreuer muss also im Rahmen der Gesundheitsfürsorge über die Medikamentenvergabe aufgeklärt werden und zur Einnahme durch den Betreuten seine Einwilligung erteilen, wenn dieser das rechtswirksam nicht mehr selbst kann.
Selbstverständlich wird der behandelnde Arzt in eigener Verantwortlichkeit die Diagnose erstellen und das geeignete Medikament dafür verordnen. Gerade bei älteren Patienten gilt es jedoch viele Besonderheiten zu beachten.
Zur Medikamentierung bei älteren Patienten gibt es eine Fülle von Literatur, aus der sich auch der Laie umfassend informieren kann und sollte, wenn er seiner Verpflichtung, die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge gewissenhaft zu erfüllen, nachkommen will.Informationen hierzu finden Sie am Ende der Seite im Abschnitt 'Weitere Informationen und Downloads'.
Was passiert, wenn ein Antrag bei Gericht gestellt wird?
Das Betreuungsgericht gibt gegebenenfalls ein ärztliches Attest oder Gutachten vom nicht behandelnden Arzt in Auftragund bestellt einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen. Darüber hinaus wird die örtliche Betreuungsbehörde von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt und kann ihr Fachwissen einbringen.
Bei der Verfahrenspflegerauswahl achtet das Gericht im Besonderem darauf, dass der Verfahrenspfleger fundiertes Fachwissen in pflegerischer Hinsicht und in der Medikamentierung hat, um durch dieses Fachwissen in der Lage zu sein, mögliche Alternativen zur beantragten Vergabe von Medikamenten aufzuzeigen.
Diese Alternativen können dann im Heim, mit dem Einverständnis des verantwortlichen Betreuers getestet werden und eine freiheitsentziehende Medikamentenvergabe vermeiden helfen.
Im Idealfall kann so auf eine Genehmigung durch das Gericht verzichtet und der Antrag zurückgenommen werden.
Sollte eine Medikamentenvergabe dennoch erforderlich sein, erfolgt nach Gutachten des Arztes und Stellungnahme des Verfahrenspflegers eine richterliche Anhörung des Betroffenen (in der Regel vor Ort) und ein Genehmigungsbeschluss, der längstens für zwei Jahre gilt.Seit Jahren wird in Bezug auf das Thema Medikamentengabe ein verantwortungsbewussterer Umgang mit Senioren in unserer Gesellschaft gefordert. In den vergangenen Jahren haben auch die Ärzte immer nachhaltiger auf die Gefahren von unerwünschten Nebenwirkungen bei der Verschreibung von zu vielen Medikamenten hingewiesen. Das Augenmerk wird hier auch immer mehr auf die Besonderheiten bei der Medikamentierung von älteren Menschen gelegt.
Was sagt die Öffentlichkeit dazu?
Das Amtsgericht München ist das erste große deutsche Gericht, das sich mit dieser Initiative des Themas annimmt und versucht, durch die Bündelung von Fachwissen eine weitere Verbesserung bei der Versorgung hilfsbedürftiger Seniorinnen und Senioren in unserer Stadt zu erreichen. Am 04.04.2017 war die "Initiative München" zudem Schwerpunktthema der Jahrespressekonferenz des Amtsgerichts München.
Pressestimmen finden Sie im Abschnitt 'Weitere Informationen und Downloads'
Weitere Informationen und Downloads
Allgemeine Informationen
Medizinische Informationen
Pressestimmen
- Pressemitteilung des AG München 11/2014
- AZ 06/2014 - München startet Projekt zur Medikamentenreduzierung
- Nürnberger Zeitung 06/2014 - Weniger Psychopharmaka in der Pflege
- AZ 04/2017 - Richter wollen Medikamentenirrsinn stoppen
- Süddeutsche Zeitung 04/2017 - Zu oft zu ruhig gestellt
- BR24 05/2017 - Sie nennen es "wohltätigen Zwang"
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Die Vorsorgevollmacht
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine sogenannte Vorsorgevollmacht vorliegt.
Wenn Sie Fragen zur Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder zur Anregung einer Betreuung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München unter der Telefonnummer +49 (089) 233-26255 bzw. des Landratsamts unter der Telefonnummer +49 (089) 6221-0.
Sollte es in Einzelfällen zu Problemen bei der Anerkennung der Vollmacht kommen, kann Sie auch hierzu die Betreuungsstelle beraten.Beginn des Betreuungsverfahrens
Das Gericht leitet auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Krankenhaus, Familienangehöriger, Nachbar) ein Betreuungsverfahren ein.
Um dem Gericht frühzeitig die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, wird empfohlen, für die Anregung das hierfür vorgesehene Formblatt zu verwenden. Sie finden dieses unter "Weitere Informationen und Downloads"Ablauf des Verfahrens
Ist der Betroffene nicht in der Lage, sich in dem Verfahren selbst zu vertreten, bestellt das Gericht in der Regel einen Verfahrenspfleger, der keine Betreuerfunktion hat und ausschließlich die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrnimmt.
Darüber hinaus holt der Richter ein fachärztliches Gutachten ein und hört den Betroffenen persönlich an.
Sollte umgehend ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden.Auswirkungen der Betreuung für den Betroffenen
Die im Zusammenhang mit Betreuungen oft gefürchtete Entmündigung wurde 1992 im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts abgeschafft.
Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter z.B. Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge abschließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt.
In Fällen, in denen der Betreute sich und sein Vermögen durch krankheitsbedingt verschwenderischen Umgang mit Geld (z.B. Kaufsucht, Spielsucht, unreflektierter Abschluss von Versandhaus- oder Haustürgeschäften) in Gefahr bringt, kann zusätzlich ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge von der Genehmigung des Betreuers abhängig macht.Auswahl des Betreuers
Das Betreuungsgericht hat vorrangig die von dem Betroffenen gewünschte Person als Betreuer zu bestellen, es sei denn, dies würde seinem Wohl zuwiderlaufen.
Schlägt der Betroffene niemanden vor oder ist der Vorgeschlagene nicht bereit oder in der Lage, die Betreuung zu übernehmen, ist auf die verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Bindungen der zu betreuenden Person Rücksicht zu nehmen.
Steht niemand aus diesem Personenkreis zur Verfügung, überträgt das Gericht einem Berufsbetreuer (meist Rechtsanwalt oder Sozialpädagoge) oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins das Amt.
Wünsche hinsichtlich der Person eines späteren Betreuers können in einer sog. Betreuungsverfügung geäußert werden. Es besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Beim Eingang einer Betreuungsanregung fragt das Betreuungsgericht bei der Bundesnotarkammer nach, ob eine Registrierung vorliegt und erhält so Kenntnis vom Willen des Betroffenen.Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenbereiche (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten) gerichtlich und außergerichtlich, wobei er Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen hat, soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist.
Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Für verschiedene Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung eines Mietvertrags, Immobiliengeschäfte, Darlehensaufnahme, aber evtl. auch Verfügung über Konten) bedarf er zusätzlich einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Ehrenamtliche Betreuer werden kostenlos von den Münchner Betreuungsvereinen bei der Erfüllung ihrer verantwortungsvollen Aufgabe unterstützt. Die Münchner Betreuungsvereine beraten im Übrigen auch beim Abfassen einer Vorsorgevollmacht.
Informationen über die Münchner Betreuungsvereine sind ebenfalls bei der Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München sowie in jedem Sozialbürgerhaus erhältlich.Dauer der Betreuung
Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzung für die Verlängerung einer Betreuung noch vorliegen. Die Betreuung muss aufgehoben werden, wenn der Betreute wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.
Kosten der Betreuung
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert einer selbstgenutzten Immobilie außer Ansatz.
Die Kosten für die Vergütung eines Berufsbetreuers trägt der Betreute jedoch selbst, solange er über mehr als 10.000 Euro verfügt. -
- Hinweise zur Anregung einer Betreuung
- Formblatt zur Anregung einer Betreuung
- Allgemeine Hinweise für Betreuer
- Jahresbericht
- Jahresbericht ohne Vermögenssorge
- Vermögensverzeichnis
- Abrechnungsformular
- Einlageblatt für das Abrechnungsformular (Einnahmen-Ausgaben)
- Schlußbericht
- Merkblatt Aufwendungsersatz und Vergütung
- Antrag Aufwendungsersatz