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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Nachlassverfahren

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Das Gebäude in der Maxburgstraße (Bildsteller AG München)
Das Gebäude in der Maxburgstraße (Bildsteller AG München)

Willkommen auf der Seite des Nachlassgerichts München


Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen einige Hinweise und Hilfen geben, um den Ablauf des Verfahrens für Sie möglichst unkompliziert zu gestalten. In dem nachfolgenden Themenkasten finden Sie zunächst allgemeine Informationen und unter der Rubrik „Hinweise“ zudem Detailinformationen zu einzelnen konkreten Anliegen mit den jeweiligen Kontaktdaten. Verlinkt sind auch einige Formulare und Informationspapiere. Ferner finden Sie auch eine Rubrik FAQ.

Vorab möchten wir Sie jedoch zunächst auf einige Punkte hinweisen:


Wie und wann beginnt ein Nachlassverfahren und was muss ich tun?

Nach einem Sterbefall dauert es regelmäßig einige Wochen bis dem Nachlassgericht die erforderliche behördliche Todesmitteilung zugegangen und das Verfahren erfasst ist. Erst dann kann das Verfahren hier bearbeitet werden. Bis dahin müssen Sie (soweit Sie nichts anderes hören) grundsätzlich noch nicht tätig werden. Rückfragen oder Anrufe sind in dieser Phase meist verfrüht, da das Verfahren hier noch nicht bekannt ist und daher keine Auskunft erteilt werden kann. Insbesondere kann noch keine Auskunft über die Erben erteilt werden.
Etwas anderes kann u.U. in den Fällen gelten, in denen Sie die Erbschaft ausschlagen wollen oder wenn Sie im Besitz eines Originaltestaments sind (siehe zu beiden Konstellationen und zu den Details zum Verfahrensablauf unter „Hinweise“).


Wann und wen soll ich bei Gericht anrufen?

Bitte beachten Sie, dass allgemeine Rechtsberatung von uns nicht erteilt werden darf. Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich auch aus diesem Grunde eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.

Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren. Bitte prüfen Sie daher genau, ob es einen Grund für eine telefonische Nachfrage gibt. Zwar stehen Ihnen zu den angegebenen Zeiten unsere Bürgerbüros und das Testamentsbüro als zentrale Kontaktstellen zur Verfügung (Telefonnummern siehe unter „Hinweise“ bei der jeweiligen Rubrik Ihres Anliegens), doch ist die Erreichbarkeit trotz mehrerer, parallel geschalteter Telefonleitungen aufgrund des hohen Anrufaufkommens nicht immer einfach. Sofern es sich bei Ihrem Anliegen daher um keine eilige Sache handelt, empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage (wenn bekannt unbedingt unter Angabe des Aktenzeichens, hilfsweise zumindest unter Angabe der vollständigen persönlichen Daten des Verstorbenen inklusive Sterbedatum).

Bitte prüfen Sie in jedem Fall bevor Sie einen Anruf starten, ob Ihnen bereits ein Aktenzeichen des Amtsgerichts München bekannt ist und halten Sie dieses bereit, da dieses für das telefonische Auswahlmenü relevant ist.
Sofern auf einem Schreiben des Amtsgerichts München bereits eine Telefonnummer angegeben wird, sollten Sie direkt bei dieser anrufen.


Soll ich beim Nachlassgericht persönlich vorbeikommen?

Bitte beachten Sie, dass wir nur begrenzte Öffnungszeiten haben und dass ein persönliches Erscheinen ohne Termin nur in Ausnahmefällen möglich ist. Unter den nachfolgenden „Hinweisen“ sollten Sie Informationen dazu finden, wann es möglich und sinnvoll ist, mit oder ohne Termin vorbei zu kommen. 

Zuständigkeit

Die Ermittlung und Feststellung der Erben:
Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.

Die Erteilung von Erbscheinen:
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.

Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft):
Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger, meist ein Rechtsanwalt, verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.

Die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen:
Ausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird. Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich!

Die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen:
Um den Verlust eines privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Dazu kommt noch die einmalige Gebühr für die Registrierung der Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister in Höhe von 15,50 Euro. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben. Wenn Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen.


Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate oder Botschaften erteilen.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • Die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und - unter bestimmten Voraussetzungen - die Eltern des Verstorbenen, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
  • Die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die Verteilung des Nachlasses.
  • Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in den Verfahren des Nachlassgerichts München ist das Finanzamt Kaufbeuren zuständig.
  • Die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten. Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände erteilt.
Hinweise

Allgemeines zum Verfahrensablauf

Das gerichtliche Nachlassverfahren setzt eine Sterbefallmitteilung voraus. Bevor diese dem Gericht nicht über das Standesamt bzw. das Zentrale Testamentsregister mitgeteilt worden ist, ist beim Nachlassgericht noch kein Verfahren anhängig und Auskünfte zum Verfahrensstand oder gar zu den Erben können noch nicht erteilt werden. Häufig wenden sich Angehörige und Beteiligte bereits einige Tage nach einem Sterbefall an das Nachlassgericht. Bitte berücksichtigen Sie, dass es in der Regel einige Wochen dauert bis die Sterbefallmitteilung vorliegt und das Verfahren bei uns erfasst worden ist.

Aus der Sterbefallmitteilung ergibt sich neben den Sterbedaten auch, ob und wo der Verstorbene in Deutschland ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlegt hat. Hier wird das Gericht von sich aus tätig.
Sollten Sie allerdings ein Testament in Ihrem Besitz haben, sind Sie zur Abgabe beim Nachlassgericht verpflichtet (siehe dazu unter „Hinweise zu Testamenten von Verstorbenen“).

In der Sterbefallmitteilung ist zudem in der Regel eine Auskunftsperson angegeben. Das Nachlassgericht wird dann regelmäßig dieser Auskunftsperson eine sogenannte Formblattanfrage übersanden, mit der die, für den weiteren Gang des Verfahrens wichtigen Daten und Informationen abgefragt werden. Die Erkenntnisse dieser Anfrage entscheiden darüber, ob und ggf. in welcher Weise ein förmliches Nachlassverfahren durchgeführt wird. Dies richtet sich zunächst danach, ob eine Verfügung von Todes wegen existiert bzw. ob ein, die Beerdigungskosten mutmaßlich übersteigender Nachlass vorliegt.

Sollte aus Ihrer Sicht eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen, können Sie diese Auskunft unter Verwendung der im Downloadbereich aufgeführten Formblätter unter Beifügung einer Sterbeurkunde vorab an das Nachlassgericht München, Maxburgstraße 4, 80315 München übersenden.

Falls dem Gericht Testamente/Erbverträge vorliegen und alle benötigten Angaben bekannt sind, werden alle (potentiellen) Erben durch das Nachlassgericht schriftlich angehört.

Erst daran anschließend ist es möglich, Anträge auf Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder Europäischen Nachlasszeugnissen zu bearbeiten. Diese Anträge können Sie beim Nachlassgericht oder vor einem (deutschen) Notar stellen. Im Ausland können Sie die Anträge bei einer deutschen konsularischen Vertretung stellen.

Ein Tätigwerden Ihrerseits (bereits vor der Kontaktaufnahme seitens des Nachlassgerichts) könnte ausnahmsweise in den Fällen erforderlich werden, in denen Sie die Erbschaft ausschlagen wollen (Frist), in denen Sie im Besitz eines Originaltestaments sind (gesetzliche Ablieferungspflicht) oder in denen eine unverzügliche Nachlasssicherung erforderlich ist. Siehe dazu jeweils zu den gesonderten Unterpunkten im Folgenden.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf des Nachlassverfahrens finden Sie auch HIER.

Hinweise zum Erbschein

Als (Mit-)Erbe können Sie einen Erbschein beantragen, der einen Nachweis Ihrer Erbenstellung z.B. gegenüber Banken und Versicherungen verkörpert. Die Erteilung eines Erbscheins ist allerdings kostenpflichtig. Erkundigen Sie sich daher vorab (etwa durch persönliche Rücksprache bei den Banken, Versicherungen usw.), ob Sie wirklich einen Erbschein für Ihre Zwecke benötigen. Nicht in allen Fällen ist ein Erbschein nötig. Zur Berichtigung des Grundbuchs ist er jedoch immer erforderlich, soweit die Erbfolge nicht in einem notariellen Testament oder notariellen Erbvertrag geregelt ist.

Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Nachlasswert und kann deshalb nicht vorab ohne Kenntnis des Nachlasswertes telefonisch erfragt werden.

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Antrag, verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, die ausnahmslos vor dem Nachlassgericht, vor einem (deutschen) Notar oder im Ausland vor einer deutschen konsularischen Vertretung abzugeben ist. Eine Antragsstellung auf schriftlichem Weg oder per E-Mail ist nicht nötig und nicht ausreichend.
Der Antrag vor dem Nachlassgericht kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Im Rahmen dieser Vereinbarung erfahren Sie auch, was Sie mitbringen sollten.

Achtung: Über die Telefonhotline +49 (0)89 / 5597-7666 ist eine solche Terminvereinbarung nicht möglich, da hierfür die jeweils befassten Rechtspfleger zuständig sind.

Ist im Nachlass auch Vermögen im EU-Ausland (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) vorhanden, besteht daneben die Möglichkeit, die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu beantragen. Da auch dieses Kosten verursacht, sollten Sie auch hier vorab eigenständig abklären, ob ein solches für Ihre Zwecke im Ausland auch wirklich erforderlich (und geeignet) ist. Hinsichtlich des Ablaufs und der Antragstellung gilt im Wesentlichen das zum Erbschein Gesagte.

Ergänzende Informationen finden Sie HIER.

Für dennoch erforderliche, telefonische Rückfragen prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie bereits ein Schreiben des Nachlassgerichts erhalten haben und dort eine Durchwahlnummer angegeben ist. Wählen Sie dann direkt diese Nummer, da Sie dann automatisch die zuständige Stelle erreichen. Haben Sie bitte ein wenig Geduld, wenn Sie nicht gleich jemanden erreichen. Unsere Rechtspfleger haben laufend Termine, während derer sie die Anrufe nicht annehmen können. 
Hilfsweise kontaktieren Sie die Telefonnummer: +49 (0)89 / 5597- 7666 oder (0)89 / 5597-06

Hinweise zu Testamenten von Verstorbenen

Wenn Sie ein Testament einer verstorbenen Person besitzen oder auffinden, müssen Sie dieses abliefern. Testamente Verstorbener sind zwingend im Original beim Amtsgericht abzuliefern. Dies ist eine gesetzliche Pflicht. Die Ablieferungspflicht umfasst alle Testamente, egal ob sie durch neue ersetzt oder möglicherweise unwirksam sind. Selbst Kopien sind dem Gericht zu übermitteln, wenn nicht bereits das Original eingereicht wurde.
Sie können das Testament per Post an das Amtsgericht München senden, es im Gerichtsbriefkasten in der Pacellistraße 5, 80333 München einwerfen oder es zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros beim Nachlassgericht in der Maxburgstraße 4 persönlich vorbeibringen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist hierfür nicht erforderlich. Für die Übersendung können Sie folgenden Vordruck verwenden:

Bitte stellen Sie sicher, dass das Originaltestament mit dem Schreiben fest verbunden ist z.B. durch eine Tacker-Klammer. Fertigen Sie sich vor der Übersendung möglichst eine Kopie für Ihre Unterlagen.

Für Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer: +49 (0)89 /5597-7666 
oder (0)89 / 5597-06

Hinweise zur Ausschlagung

Wenn Sie die Ihnen zufallende Erbschaft nicht annehmen möchten, müssen Sie die Erbschaft aktiv ausschlagen. Die Ausschlagung ist kostenpflichtig. Sie muss im Inland persönlich vor dem zuständigen Amtsgericht, Ihrem Wohnsitzgericht oder einem Notar erklärt werden.

Achtung: Die Ausschlagung unterliegt einer - nicht verlängerbaren - gesetzlichen Frist. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Zur Vereinbarung eines Ausschlagungstermins wenden Sie sich telefonisch an die auf dem an Sie gerichteten Schreiben angegebene Telefonnummer, hilfsweise an +49 (0)89 / 5597-7666 bzw. (0)89 / 5597-06.
Bitte bringen Sie zu diesem Termin einen Ausweis, alle Angaben zum Erblasser und ein eventuell vom Gericht erhaltenes Anschreiben, sowie möglichst auch die Daten eventueller nachrangiger Erben (z.B. Ihrer Abkömmlinge) mit, die nun durch Ihre Ausschlagungserklärung möglicherweise in der Erbfolge nachrücken.

Wichtige ergänzende Hinweise, insbesondere zu den Fristen, zur Beteiligung minderjähriger Erben und den Rechtsfolgen einer Ausschlagung finden Sie im Downloadbereich.

Hinweise zur Hinterlegung eines Testaments einer lebenden Person

Um den Verlust eines privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 Euro zuzüglich einer einmaligen Gebühr für die Registrierung der Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister in Höhe von 15,50 Euro erhoben.
Wenn Sie Ihr eigenhändiges (gemeinschaftliches) Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen das Testament im Original, Ihren Personalausweis sowie Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Die Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments muss durch beide Ehegatten gleichzeitig beantragt werden. Sollte das Erscheinen beider Ehegatten nicht möglich sein, ist eine Bevollmächtigung mitzubringen. Ein Muster einer solchen Bevollmächtigung finden Sie HIER.

Für weitere Informationen zur Abgabe durch einen Bevollmächtigten siehe auch HIER.

Alternativ können Sie Ihr Testament mit dem Antrag auf Hinterlegung, einer Kopie Ihres Personalausweises und Ihrer Geburts- oder Heiratsurkunde auch per Post beim Amtsgericht München Nachlassgericht, Maxburgstraße 4, 80315 München einreichen. Ein Muster für den Antrag finden Sie HIER.

Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden auf Wunsch von den beurkundenden Notaren in Verwahrung gegeben.

Für Nachfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer: +49 (0)89 / 5597-7653

Hinweise zur Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Sie sind jederzeit berechtigt, Ihr Testament, das in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, aus dieser zurückzunehmen. Die Rücknahme muss durch Sie selbst erfolgen, eine Stellvertretung (z.B. durch einen Bevollmächtigten/Betreuer) ist ausgeschlossen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten können nur beide Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam die Rücknahme verlangen. Ist einer der Beiden bereits verstorben, kann die Rücknahme nicht mehr verlangt werden.

Die Rücknahme ist ausschließlich persönlich vor Ort möglich. Eine Übersendung per Post ist nicht möglich. Eine Rücknahme ist beim Nachlassgericht in München grundsätzlich ohne Termin zu den Öffnungszeiten Montag bis Freitag (außer Mittwoch) von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich.

Die Rücknahme ist auf Antrag auch bei Ihrem Wohnortgericht möglich.

Für Rückfragen und zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer: +49 (0)89 / 5597-7653

Hinweise zur Abfassung von Testamenten

Ein Testament kann vor einem Notar, aber auch privatschriftlich errichtet werden. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden.

Ein privatschriftliches Testament muss von der Person, die es errichtet, von Anfang bis zum Ende eigenhändig (also handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten unbedingt angegeben werden. Etwaige Zusätze oder Nachträge müssen nochmals unterschrieben werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament auch dadurch errichten, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das gemeinschaftliche Testament mitunterzeichnet. In ausländischen Rechtsordnungen ist ein gemeinschaftliches Testament häufig nicht möglich.

Eine Beratung zur Wahl der geeigneten Testamentsform oder zur inhaltlichen Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung darf durch das Gericht nicht erfolgen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte ggf. an die rechtsberatenden Berufe.

Anschrift / Adresse

Postanschrift:
Amtsgericht München
Nachlassgericht
Maxburgstraße 4
80315 München

Adresse:
Amtsgericht München
Nachlassgericht
Maxburgstraße 4
80333 München

Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Maxburgstraße 4 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

Kontakt

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen!
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich.

Telefon: 089 / 5597-7666 (Zentralnummer Nachlass)
Telefon: 089 / 5597-06 (Vermittlung)
Telefax: 09621 / 96241-3115

Wie komme ich hin?

  • S-Bahnlinien S1-S8 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • U-Bahnlinien U4/U5 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 16/17/18/20/21/27 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 19 - Haltestelle Lenbachplatz (von dort 2 Min. Fußweg)

Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung den
BayernAtlas


Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Maxburgstraße 4 / Pacellistraße 5 steht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung.

Weitere Informationen und Downloads

FAQ

Ich habe Wertgegenstände einer verstorbenen Person

Sollten Sie Wertgegenstände eines Verstorbenen in Ihrem Besitz haben, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (dies ist in der Regel der Wohnort) im hiesigen Gerichtsbezirk hatte, können Sie diese Gegenstände an das Nachlassgericht zur Verwahrung schicken.

Link: Übersendung von Wertgegenständen an das Nachlassgericht

Achtung: Das Nachlassgericht ist zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet, soweit hierfür eine Notwendigkeit besteht. Dies bedeutet, dass nicht jeder hinterlassene Gegenstand eine Sicherungspflicht des Gerichts und damit eine Verpflichtung zur Entgegennahme von auslöst, sondern dass die Gegenstände/Unterlagen einen gewissen Wert bzw. eine besondere Bedeutung haben müssen, der die amtliche Verwahrung und die damit einhergehende Erbenermittlung rechtfertigt.

Generell werden amtliche Ausweispapiere, EC- oder Kreditkarten, Mobiltelefone und Tablets, wertvoller Schmuck (kein Modeschmuck) und Schlüssel entgegengenommen.
Falls sie Waffen auffinden, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Polizei.

Da die räumlichen Ressourcen des Nachlassgerichts begrenzt sind, können andere als die bezeichneten Wertgegenstände grundsätzlich nicht entgegengenommen werden. Sollten Sie im Besitz weiterer Gegenstände des Erblassers sein, behalten Sie diese bitte bei sich bis die Erben ermittelt wurden. Diesen können Sie sie dann unmittelbar aushändigen. Hierzu können Sie eine schriftliche Erbenanfrage an das Nachlassgericht stellen. Begründen Sie hierbei Ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft damit, dass Sie im Besitz von Gegenständen des Verstorbenen sind.

Für weitere Nachfragen wenden Sie sich an die Telefonnummer: +49 (0)89 / 5597 - 7653


Mein Mieter ist verstorben

Wenn Sie Kenntnis vom Ableben Ihres Mieters erlangen, können Sie das zuständige Nachlassgericht schriftlich hierüber informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

Hierzu reichen Sie bitte eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Ohne Nachweis kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

Soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann auf Antrag ein Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses und gegebenenfalls Ermittlung der Erben bestellt werden.

Zu Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Notare). Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt rechtliche Beratung zu erteilen.


Ich habe Ansprüche gegen den Verstorbenen

Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, ein Auskunftsverlangen zu den (möglichen) Erben des Verstorben zu stellen. Ihre Anfrage übersenden Sie bitte schriftlich unter Vorlage des Nachweises (z.B. Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen, Titel) an das Nachlassgericht München, Maxburgstraße 4, 80333 München unter Angabe des Aktenzeichens (soweit bekannt) oder des vollständigen Namens des Verstorbenen.


Ich bin möglicherweise Erbe geworden und benötige Auskunft über den Bestand des Nachlasses

Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine Informationen vorliegen, da der Nachlassbestand durch das Nachlassgericht nicht ermittelt wird.

Lassen Sie sich ggf. bei einem Rechtsanwalt oder Notar rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können. 

Wie kann ich meinen Pflichtteil/meinen Vermächtnisanspruch geltend machen?

Ihren eventuellen Pflichtteilsanspruch oder Vermächtnisanspruch müssen Sie gegenüber den Erben geltend machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig und wird auch nicht vermittelnd tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Ansprüche ist das Zivilgericht zuständig.

Wann wird mir das Vermögen ausbezahlt?

Das Nachlassgericht ist nicht für die Auszahlung von Vermögenswerten des Erblassers zuständig. Erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen Banken, ob diese einen Nachweis über Ihre Erbenstellung (Erbschein) benötigen.