Menü

Amtsgericht Tirschenreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Im Grundbuchamt werden die Grundbücher für den Landkreis Tirschenreuth geführt. Außerdem werden die erforderlichen Eintragungen vollzogen.

Hinweis:
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.


Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sogenanntes berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 GBO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.

Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kauf-Interessent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Grundbuchausdrucke erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes. Diese können nur persönlich abgeholt oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Anforderung ist nicht möglich.

Hier können Sie ein Antragsformular ausdrucken (bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreichen)

Bringen Sie bei persönlicher Abholung bitte Ihren Personalausweis mit.

Kosten:

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Kosten eines Grundbuchausdrucks:

  • einfacher Ausdruck 10 EUR
  • amtlicher Ausdruck 20 EUR

Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Verfahrensübersicht