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Amtsgericht Tirschenreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckungsabteilung ist für die Pfändung von Geldforderungen (z.B. Lohnpfändung, Pfändung von sonstigem Einkommen, Kontopfändung) zuständig.

Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

Für die Pfändung von beweglichen Gegenständen und eidesstattliche Versicherungen (Offenbarungseid) sind ausschließlich die Gerichtsvollzieher zuständig.

Antragsformulare für einen Zwangsvollstreckungsauftrag oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden Sie hier: BMJ - Formulare für die Zwangsvollstreckung

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Am 01.07.2010 wurde das sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Auf diesem Konto sind Eingänge bis zum Basisfreibetrag nicht von der Pfändung umfasst. Der Basisfreibetrag wird für Unterhaltsberechtigte erhöht. Die Unterhaltspflichten müssen der Bank nachgewiesen werden.

Pfandfrei sind bis zum Basisfreibetrag Geldeingänge aller Art, nicht nur Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen.

Jedes Einzel-Girokonto kann durch Vereinbarung mit der Bank in ein P-Konto ungewandelt werden.

Pfändungsschutzanträge bei Gericht sind daher nurmehr in Ausnahmefällen erforderlich.

Detaillierte Hinweise zum P-Konto finden Sie hier.

Hinweise zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Erforderlich hierfür ist ein Vollstreckungstitel (Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vollstreckungsbescheid) in vollstreckbarer Ausfertigung. Dieser ist im Original vorzulegen.

Weiter nötig ist ein Antragsformular und der Entwurf des Pfändungsbeschlusses. Diese Formulare müssen 4-fach eingereicht werden.

Für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fallen Gerichtskosten von 24 € an. Hinzu kommen noch Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.

Verfahrensübersicht