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Landgericht Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Strafverfahren

Anklagen zum Landgericht (statt - wie üblich - zum Amtsgericht) werden nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen erhoben. Meist geht es um besonders schwere Straftaten. Die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften finden sich in §§ 74 ff. Gerichtsverfassungsgesetz und in § 40 Jugendgerichtsgesetz.

Demnach sind Landgerichte in erster Instanz in folgenden Fällen zuständig:

  • wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder
  • wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder
  • wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzwürdigkeit von Zeugen, wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 74 Abs. 1 GVG)
  • unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen sind die Landgericht außerdem für bestimmte Verbrechen mit tödlichem Ausgang zuständig. Das gilt insbesondere für vorsätzliche Tötungsdelikte (z.B. Mord und Totschlag), aber auch für eine Reihe anderer vorsätzlicher Gewaltdelikte mit "nur" fahrlässiger Todesfolge (z.B. Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge).

In diesen Fällen entscheidet die Strafkammer als "Schwurgericht" (§ 74 Abs. 2 GVG)

Richtet sich das Verfahren gegen Jugendliche (14-17 J.) oder Heranwachsende (18-20 J.), entscheidet statt der Strafkammer bzw. des Schwurgerichts die Jugendkammer.

Sind Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam angeklagt, so ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn für die Erwachsenen - wären sie allein angeklagt - eine Strafkammer bzw. das Schwurgericht zuständig wäre.

In zweiter Instanz sind die Strafkammern und Jugendkammern des Landgerichts zuständig für Berufungen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Amtsgerichte Ansbach und Weißenburg i.Bay. Sie entscheiden als kleine Strafkammer bzw. Jugendkammer.

Ferner entscheidet die Strafkammer als Beschwerdekammer über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsrichter in Strafsachen (§ 73 Abs. 1 GVG) und als Strafvollstreckungskammer in Strafvollstreckungssachen (§ 78a GVG).

Strafkammern

Folgende Strafkammern sind am Landgericht Ansbach eingerichtet:

  • 1. Strafkammer (Große Strafkammer, Schwurgericht, Große Jugendkammer, Aktenzeichen KLs, Ks, 1 JK Ns)
    Zimmer: 0.47
    Telefon: 0981 / 58-223
    Telefax: 0981 / 58-231
  • 2. Strafkammer (Kleine Strafkammer/Jugendkammer als "Berufungskammer", Aktenzeichen 2 Ns, 2 JK Ns)
    Zimmer: 0.51
    Telefon: 0981 / 58-227
    Telefax: 0981 / 58-231
  • Strafvollstreckungskammer (Aktenzeichen StVK)
    Zimmer: 0.50
    Telefon: 0981 / 58-225
    Telefax: 0981 / 58-231
  • Beschwerdekammer (Aktenzeichen Qs)
    Zimmer 0.64
    Telefon: 0981 / 58-236
    Telefax: 0981 / 58-231

Verfahrensübersicht