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Landgericht Bamberg

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Apostillen und Legalisationen

Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehrs

Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates häufig nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, insbesondere die „Legalisation“ und die „Apostille“. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.

Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländische öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.

Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?

Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.

Wie erhält man eine Apostille oder Legalisation?

Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die Urkunde erteilt hat.

Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen die Regierungen Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.

Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.

Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der Landgerichte die Apostille.

Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer innerstaatlichen Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde. Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung), etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Was kostet die Erteilung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation?

Es fallen 25 EUR pro Urkunde an. Der Betrag ist auf ein Konto der Landesjustizkasse zu überweisen. Einen entsprechenden Überweisungsträger erhalten Sie bei der Vorsprache.

Für welche Apostillen und Legalisationen ist das Landgericht Bamberg zuständig?

Erteilung einer Vorbeglaubigung zur Legalisation bzw. Erteilung einer Apostille auf Urkunden von

  • ansässigen Notaren im Landgerichtsbezirk Bamberg
  • Übersetzern und Dolmetschern, welche vor der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Bamberg öffentlich bestellt und beeidigt sind (siehe Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank)
  • Urkundsbeamten des Landgerichts Bamberg und der Amtsgerichte Bamberg, Forchheim und Haßfurth (z.B. auf Urteilen und Beschlüssen).

Das Landgericht Bamberg ist nicht zuständig für:
  • Erteilung von Apostillen und Vorbeglaubigung zur Legalisation von Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen (Städten und Gemeinden) ausgestellt sind  (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen etc.); hierfür sind die Bezirksregierungen zuständig (z.B. Regierung in Oberfranken in Bayreuth)
  • Beglaubigung von Fotokopien bzw. Ablichtungen aller Art; hierfür sind die jeweiligen Städte und Gemeinden zuständig
  • Beglaubigungen von Unterschriften aller Art; hierfür sind die Notare zuständig.

Wichtige Hinweise:

Anträge können grundsätzlich nur schriftlich eingereicht werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Arbeitstage zuzüglich des Postlaufweges. Sie kann in Einzelfällen auch länger sein.

Eine Apostille/Vorbeglaubigung zur Legalisation kostet 25,00 €. Sie erhalten eine Kostenrechnung von der Landesjustizkasse in Bamberg.

Bei Antragstellung ist immer das Land anzugeben, für welches die Urkunde benötigt wird.

Die Urkunde ist immer als Ausfertigung bzw. Teilausfertigung oder in beglaubigter Abschrift zu übersenden bzw. vorzulegen. Kopien reichen nicht aus.

Antrag auf Erteilung einer Apostille / Vorbeglaubigung zur Legalisation

Das Antragsformular auf Erteilung einer Apostille / Vorbeglaubigung zur Legalisation finden Sie hier.

Weitere Informationen:

Auswärtiges Amt

Verfahrensübersicht