Verfahrensübersicht
Hier finden Sie die Beschreibung der Verfahren, die bei diesem Gericht bearbeitet werden.
Das Landgericht Bamberg ist für folgende Verfahren zuständig:
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erstinstanzliche Zivilsachen bei einem Streitwert von mehr als 5.000,-- Euro (wichtigste Ausnahme: für Wohnraummietsachen sind streitwertunabhängig die Amtsgerichte zuständig)
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Handelssachen (z.B. Streitigkeiten unter Kaufleuten, Klagen aus Schecks und Wechseln oder wegen Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb)
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Berufungen gegen Urteile in Zivilsachen der Amtsgerichte Bamberg, Forchheim und Haßfurt in Zivilsachen, soweit der Streitwert 600,-- Euro übersteigt
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Beschwerdeverfahren in Zivilsachen (z.B. Zwangsvollsteckungs- und Kostenangelegenheiten), sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlass-, Betreuungs- und Grundbuchsachen)
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Berufungen und Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen sowie Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
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Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte der Amtsgerichte Bamberg, Forchheim und Haßfurt
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Beschwerdeverfahren in Strafsachen
Weitere Verfahren bei anderen Gerichten
Für besondere Rechtsbereiche ist nach den Regelungen in der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) zentral für den gesamten Bezirk der Oberlandesgerichte Bamberg und Nürnberg das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig. Betroffen hiervon sind insbesondere
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Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Marken-, Patent- und Geschmacksmusterstreitsachen)
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Angelegenheiten des Urheberrechts
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Angelegenheiten des Wertpapierrechts (Aktiensachen)
Die Zuständigkeit des LG Nürnberg-Fürth besteht für u.a. folgende Verfahren gemäß den Regelungen in der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 11. Juni 2012: Patentstreitsachen, Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, Gebrauchsmusterstreitsachen, Halbleiterschutzstreitsachen, Designstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen (§ 125e Abs. 1 des Markengesetzes - MarkenG) und für Kennzeichenstreitsachen (§ 140 Abs. 1 MarkenG)
Zentralisierte Verfahren
Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns.
Landesjustizkasse (LJK)
Das Zentrale Mahngericht Coburg bearbeitet alle Mahnverfahren in Bayern.
Zentrales Mahngericht Coburg (ZeMaCo)
Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof ist in Bayern zuständig für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und Führung der Schuldnerverzeichnisses.
Zentrales Vollstreckungsgericht Hof (ZenVG Hof)
Einzahlung von Gerichtskostenvorschüssen
Gerichtkostenvorschüsse sind bei der Landesjustizkasse Bamberg einzuzahlen.
Die Landesjustizkasse weist darauf hin, dass Vorschusszahlungen erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden sollten. Auch eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ist möglich ist.
Weitere Informationen - auch zu aktuellen Bankverbindungen der Landesjustizkasse - finden sich auf der Internetseite der Landesjustizkasse Bamberg
Hinweise zum Internationalen Urkundenverkehr
Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehrs und der Begriffe "Legalisation" und "Apostille"
Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die Begriffe Legalisation oder Apostille gehören in diesem Zusammenhang. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.
Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländische öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.
Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?
Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.
Wie erhält man eine Apostille oder Legalisation?
Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die Urkunde erteilt hat.
Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen die Regierungen Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.
Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.
Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der Landgerichte die Apostille.
Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer innerstaatlichen Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde. Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung), etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Was kostet die Erteilung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation?
Es fallen 25 EUR pro Urkunde an. Der Betrag ist auf ein Konto der Landesjustizkasse zu überweisen. Einen entsprechenden Überweisungsträger erhalten Sie bei der Vorsprache.
Ansprechpartnerinnen:
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Frau Odenbach
Telefon: 0951 / 833-1557
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Frau Büchner
Telefon: 0951 / 833-1549
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Frau Goger
Telefon 0951 / 833-1554
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Frau Oppel
Telefon 0951 / 833-1567 -
Frau Spörlein
Telefon 0951 / 833-1550
Während folgender Sprechzeiten können Sie sich an uns wenden, wenn Sie die Erteilung einer Apostille oder einer Vorbeglaubigung für eine Legalisation benötigen:
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 11:30 Uhr
Bürgerservice
Hinweise auf Formulare, Serviceleistungen, online-Dienste und Broschüren finden Sie auf folgenden Seiten: