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Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Das Güterichterverfahren

Ein Angebot des Landgerichts München I

Das Güterichterverfahren ist ein alternatives Verfahren der Streitbeilegung, das es den Parteien unter Anwendung bestimmter Techniken ermöglicht, selbst eine Lösung für ihren Streit zu finden. Am Landgericht München I besteht bei bereits rechtshängigen streitigen Verfahren die Möglichkeit, in geeigneten Fällen die Parteien an einen besonders geschulten Güterichter zu verweisen.

Der Güterichter, der nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, verhilft den Parteien in der Güteverhandlung zu einer eigenverantworteten Lösung ihres Konflikts; er setzt dabei moderne Methoden der Konfliktbeilegung, insbesondere auch die Mediation ein. Darüber hinaus kann der Güterichter auf Wunsch der Parteien einen Prozessvergleich protokollieren.

Welche Vorteile bringt das Güterichterverfahren?

  • •Die Beteiligten bestimmen selbst, wie der Konflikt gelöst wird. So können sie eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder erneuern. Auch weitere belastende Konflikte können gelöst und beigelegt werden.
  • Der Gütetermin findet in einer kommunikationsfördernden Atmosphäre mit Hilfe eines in Mediation geschulten Güterichters und ohne Zeitdruck statt.
  • Der Güterichter kann verschiedene Verhandlungsmethoden anwenden und passt seine Vorgehensweise an die Bedürfnisse der Parteien an.
  • Das Güterichterverfahren gewährleistet eine schnelle und effektive Streitbeilegung mit hoher Akzeptanz bei den Parteien.
  • Das Verfahren ist nicht öffentlich und vertraulich.
  • Das Güterichterverfahren verursacht keine zusätzlichen Gerichtskosten.

Wann ist ein Güterichterverfahren sinnvoll?

  • •Wenn man die Verhandlung und deren Ergebnis selbst mitgestalten und in den Händen halten will.
  • •Wenn der Rechtsstreit nur Teil eines umfangreichen Konflikts ist.
  • •Wenn der Rechtsstreit komplex ist und ein langwieriges, im Ausgang ungewisses Verfahren droht.
  • •Wenn die Beteiligten auch nach dem Gerichtsverfahren Kontakt haben werden und „weiterhin miteinander leben müssen“.
  • •Wenn eine weitere Eskalation vermieden werden soll.
  • •Wenn tragfähige verlässliche Lösungen benötigt werden.
  • •Wenn für die weitere Zukunft für alle Seiten befriedigende Lösungen angestrebt werden.
  • •Wenn eine schnelle Lösung gesucht wird, da zeitaufwendige Gutachten entfallen.
  • •Wenn Kosten vermieden werden sollen, da häufig Folgeverfahren überflüssig werden.

Wie läuft das Güterichterverfahren ab?

  • Das Güterichterverfahren ist freiwillig.
  • Der Streitrichter leitet das Verfahren an den Güterichter.
  • Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Der Güterichter kann dabei optimal auf die Bedürfnisse der Parteien eingehen.
  • Im Gütetermin kommt es entweder zu einer Einigung oder der Güterichter leitet die Akten an den Streitrichter zurück, der das Verfahren weiter führt.

Wie ist der Ablauf einer Mediation?

  • Phase 1
    Vorbereitung und Einführung in die Mediation. Im Gespräch wird das Verfahren näher vorgestellt und erläutert. Wenn die Beteiligten eine Mediation durchführen wollen, wird in der Regel eine Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen den beteiligten Konfliktparteien und dem Mediator getroffen.
  • Phase 2
    Die Themen und Konfliktfelder werden gesammelt und gewichtet.
  • Phase 3
    Die hinter den Positionen der Parteien stehenden Interessen, Beweggründe und Anliegen werden herausgearbeitet. Dabei geht es sowohl um das Verstehen der eigenen Seite als auch um das Verstehen der anderen Seite.
  • Phase 4
    Es werden Ideen, Möglichkeiten, Optionen zur Lösungsfindung gesammelt. Diese werden anschließend bewertet und auf ihre Wirtschaftlichkeit und praktische Umsetzbarkeit überprüft.
  • Phase 5
    Von den Parteien werden vorläufige Lösungen ausgehandelt. Die gefundenen Lösungen werden überprüft und rechtlich verbindlich abgeschlossen.

Wo erfahre ich mehr über das Güterichterverfahren?

Die gerichtsinterne Mediation erfolgt auf freiwilliger Basis. Eignet sich das Verfahren für eine interessenorientierte Konfliktbewältigung nicht, nimmt ein Prozessbeteiligter nicht freiwillig an einer solchen Güteverhandlung teil oder einigen sich die Parteien innerhalb eines oder mehrerer solcher Termine nicht, gibt der Güterichter das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an den für die Entscheidung zuständigen Richter zurück.