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Pressemitteilung 30 vom 17.12.2020

Pferdetritt

Heute hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage gegen eine Pferdebesitzerin wegen Schadenersatz aus Tierhalterhaftung dem Grunde nach stattgegeben (20 O 2974/19). Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt per se nicht zu einem Haftungsausschluss für den Halter des Pferdes. Über die berechtigte Höhe des Anspruchs ist noch nicht entschieden.

Die am Knie verletzte Reiterin hatte eine Reitbeteiligung an einer Araber-Schimmelstute der Beklagten.

Am 24. April 2018 begab die Reiterin sich zum Stall, um die Stute zu putzen. Während des Striegelns schlug die Stute plötzlich aus und verletzte die Reiterin am rechten Knie, Kreuz-band und Innenband rissen. Die Klageseite hat mit Ihrer Klage Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend gemacht: Schadenersatz (Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Haushaltsführung und Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt ca. 20.000 EUR.

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Sie war der Auffassung, die Reiterin habe den Unfall selbst verschuldet. Die Stute habe ausgeschlagen, weil die Reiterin beim Striegeln eine Bremse auf dem Pferd entdeckt und nach dieser Bremse geschlagen habe. Hierdurch habe sich das Pferd erschreckt.
Die Beklagte hat des Weiteren eingewandt, mit dem Abschluss des Reitbeteiligungsvertrags sei ein Haftungsausschluss zwischen ihr und der Reiterin vereinbart worden. Jedenfalls aber habe die Reiterin durch den Vertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen, daher trage sie zumindest auch einen Teil der Verantwortung.

Die 20. Zivilkammer hat einen Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reitbeteiligung sowie ein mögliches Mitverschulden der verletzten Reiterin zurückgewiesen.

Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall an-zunehmen, so die Kammer. Im konkreten Fall hätten die Parteien explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungsausschluss.

Die nach dem Reitbeteiligungsvertrag vereinbarte Verpflichtung der Reiterin, eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abzuschließen, spreche ebenfalls nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin. Der Abschluss einer solchen Unfallversicherung sei auch neben der Halterhaftung sinnvoll.

Zudem hat der vom Landgericht München I gehörte Sachverständige ausgeführt, der von der Pferdehalterin vorgetragene Schlag der Reiterin auf die Kruppe des Pferdes sei mit dem konkreten Tritt des Tieres nicht in Einklang zu bringen. Das Pferd habe mit der linken Hintergliedmaße schräg nach vorne getreten, was keine zu erwartende Reaktion des Tieres auf einen etwaigen Schlag auf die Kruppe sei.

Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist das Gericht vollumfänglich gefolgt. Ein Mitverschulden der Reiterin liege aus diesem Grund nicht vor, so das Gericht.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.


Zum Hintergrund:

Da zwischen den Parteien streitig ist, welche Verletzungen im Einzelnen durch den Tritt des Pferdes verursacht wurden, ist zunächst ein Grundurteil ergangen.

Ein Grundurteil bedeutet in diesem Fall, dass die Haftung zunächst dem Grunde nach durch das Gericht festgestellt wird. Dieses Urteil ist sodann im Wege der Berufung angreifbar. Sofern es rechts-kräftig wird, folgt dann das sog. „Betragsverfahren“ bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bzw. Schmerzensgelds.


Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – stv. Pressesprecherin -