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Pressemitteilung 03 vom 22.02.2024

„Mündliche Verhandlung Organhaftungsverfahren Wirecard“

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter dem Vorsitz von Dr. Helmut Krenek hat heute die Organhaftungsklage des Insolvenzverwalters der Wirecard AG gegen ehemalige Vorstände sowie ein ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrats mündlich verhandelt (Az.: 5 HK O 17452/21). Der Kläger verlangt Schadenersatz in Höhe von € 140 Mio. von den beklagten Vorständen und dem beklagten Aufsichtsrat.

Der vor dem Zivilgericht klagende Insolvenzverwalter wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied bei unternehmerischen Entscheidungen verletzt.
Konkret sei dies geschehen im Zusammenhang mit der Vergabe eines unbesicherten Darlehens über € 100 Mio. durch eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG aus Mitteln der Wirecard AG an die oCap Management Pte Ltd. (OCAP) sowie der auf Weisung der Wirecard AG erfolgten Zeichnung einer Schuldverschreibung über € 100 Mio. durch eine Tochtergesellschaft.
Die Beklagten gehen davon aus, ihre Pflichten nicht, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt zu haben. Die Entscheidungen seien durch das Unternehmensinteresse gerechtfertigt gewesen.
Die Kammer hat einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Donnerstag, den 05.09.2024 um 9.00 bestimmt.

Im Einzelnen:

1.      Das am 27. März 2020 ausgezahlte Darlehen über € 100 Mio. sollte entsprechend der Beschlusslage in Vorstand und Aufsichtsrat – wie auch schon früher ausgereichte Darlehen über € 115 Mio. aus dem Jahr 2018 – nach dem Vortrag der Beklagten dem Aufbau eines MCA-Geschäfts in Asien dienen. Das bedeutet: Beim Merchant Cash Advanced-Geschäft (MCA) im engeren Sinn, um das es hier geht, erhält der Händler eine Art Betriebsmittelkredit, der dadurch zurückgezahlt wird, dass von den künftig abgewickelten Kreditkartenzahlungen Anteile sukzessive einbehalten werden. Der Vorwurf des Klägers geht im Zusammenhang mit dem MCA-Geschäft vor allem dahin, dass die 2015 als Tochtergesellschaft der Senjo-Group gegründete OCAP nie in der Lage gewesen sei, das technisch komplexe MCA-Geschäft zu betreiben, so dass sich die Vergabe von Darlehen verboten hätte. Ebenso pflichtwidrig sei die Vergabe ohne ausreichende Sicherheiten.

Die Beklagten treten den Vorwürfen entgegen. So sei OCAP sehr wohl zur Entwicklung der entsprechenden Technik in der Lage gewesen. Die Art der Finanzierung entsprechend der Beschlusslage im Vorstand habe der Aufsichtsrat mitgetragen.

Die Kammer erörterte mit den Parteien eingehend die Problematik der Gesamtverantwortung des Vorstands einerseits, die Auswirkungen des Vorliegens einer Geschäftsordnung für die Haftung der einzelnen Organmitglieder unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes andererseits. Dieser besagt, dass ein Organmitglied auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des ressortzuständigen Vorstandsmitglieds vertrauen kann, solange es keine Verdachtsmomente gibt, die diese ordnungsgemäße Erfüllung infrage stellen. Von besonderer Bedeutung könnte nach Einschätzung der Kammer sein, dass es Zahlungsrückstände aus einem früheren Darlehen gab; aber auch die bereits im November 2019 durch den Aufsichtsrat beauftragte Sonderprüfung durch KPMG könnte einer Berufung auf den Vertrauensgrundsatz entgegenstehen. Ebenso wird nach der vorläufigen Auffassung der Kammer bei einer Entscheidung zu beachten sein, dass bei einer früheren Darlehensvergabe nicht alle Mitglieder des Vorstands den Beschluss vor der Darlehensauszahlung unterzeichnet oder Kenntnis davon gehabt haben.

2.      Am 20. Dezember 2019 beschlossen die Mitglieder des Vorstands der Schuldnerin per E-Mail die Zeichnung von Schuldverschreibungen der oCap Securitization Luxembourg S.A. (OCAP Lux) über € 100 Mio., in denen Forderungen der OCAP gegen Ruprecht Services Pte Ltd. (ein Unternehmen der Senjo-Group) auf Rückzahlung von Darlehen verbrieft wurden.  Am 30. Dezember 2019 zeichnete die Wirecard Acquiring & Issuing GmbH auf Weisung der Wirecard AG eine erste Tranche über € 40 Mio.; eine zweite Tranche über € 60 Mio. wurde am 30. März 2020 gezeichnet. Der Vorwurf der Pflichtverletzung des Vorstands seitens des Klägers geht zum einen dahin, es solle mit Hilfe der Schuldverschreibung „Bilanzkosmetik“ betrieben werden; zum anderen hätte vor der Zeichnung zwingend eine Due Diligence durchgeführt werden müssen, um die Werthaltigkeit der verbrieften Forderung überprüfen zu können. Die Beklagten wenden ein, Ziel sei der Weiterverkauf der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt gewesen, weshalb sie dann nicht mehr in der Bilanz erschienen wäre und daher Bilanzkosmetik nicht vorliegen könne. Eine Due Diligence ergebe sich bereits aus der Abschlussprüfung in Bezug auf den Jahresabschluss zum 31.12.2018, die zu keinen Beanstandungen geführt habe; auch hätte ein beteiligter Rechtsanwalt die Freigabe erteilt. Die Kammer sprach die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung an und gab auch zu bedenken, dass zwischen einer nach der Einschätzung der Vorstandsmitglieder hinreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung Unterschiede bestehen können.

3.      Ein Mitglied des Aufsichtsrates haftet dann, wenn es seine Überwachungspflichten als Kernaufgabe des Aufsichtsrats verletzt hat. Diese Verletzung sieht der Kläger vor allem darin, dass der Aufsichtsrat einen Vorratsbeschluss zur Genehmigung von Darlehen im Zusammenhang mit dem OCAP-Geschäft am 12.12.2018 bis zu einer Höhe von insgesamt € 500 Mio. gefasst, diesen aber nach dem Beschluss über die Sonderprüfung durch KPMG nicht aufgehoben hat. Damit habe der Aufsichtsrat einer unvertretbaren unternehmerischen Entscheidung des Vorstands zugestimmt, obwohl der Aufsichtsrat nicht über die erforderliche Information verfügt habe. Das beklagte Aufsichtsratsmitglied verteidigt sich unter anderem damit, externe Anwaltskanzleien zur Unterstützung eingeschaltet zu haben. Die Kammer wies hier darauf hin, dass der Aufsichtsrat nicht auf die vom Vorstand unterlassene quartalsweise Berichterstattung über die Entwicklung vergebener Darlehen reagiert habe, obwohl dies im Beschluss vom 12.12.2018 angeordnet worden war. Nach vorläufiger Rechtsauffassung der Kammer hätte dies ebenso wie die Sonderprüfung durch KPMG Anlass zu einer verstärkten Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sein können.

4.      Im Zusammenhang mit der Schadenshöhe von € 140 Mio. erläuterte die Kammer, dass im Falle der Bejahung eines Pflichtenverstoßes nur die Rückzahlung von € 60 Mio. am 27.3.2020 durch OCAP aus den Mitteln der ersten Tranche einen Schaden mindere. Weitere Zahlungen seien nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht geeignet, den durch die Darlehensvergabe und die von der Wirecard AG veranlasste Zeichnungen der Schuldverschreibungen entstandenen Schaden auszugleichen.

5.      Über den Anspruch gegen eine Aktionärin der Wirecard AG auf Zahlung von € 35 Mio. kann die Kammer nicht mehr entscheiden, nachdem zwischenzeitlich ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen wurde. Dies führt zur Unterbrechung des Rechtsstreits.

Zum Hintergrund: Die Haftung von Organmitgliedern einer Aktiengesellschaft setzt – im Gegensatz zum Strafrecht – keine zumindest bedingt vorsätzliche Begehung voraus; vielmehr genügt jede Form der Fahrlässigkeit, also bereits leichte oder einfache Fahrlässigkeit.

Die Beklagten erhielten im heutigen Termin weitere Schriftsatzfristen. In dem nun bestimmten Verkündungstermin kann eine Entscheidung in der Sache ergehen durch z.B. ein Urteil oder einen Beweisbeschluss oder auch ein Beschluss über das weitere Vorgehen. Dies kommt auch auf den weiteren Vortrag der Parteien an.


Verfasserin der Pressemitteilung:
Vorsitzende Richterin am Landgericht München I Dr. Anne-Kristin Fricke – Pressesprecherin