Pressemitteilung 6 vom 09.03.2026
Verhandlung GEMA . /. Suno Inc.
Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer hat heute die Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen SUNO, den Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, verhandelt (Aktenzeichen 42 O 763/25).
Die Klägerin wirft der in den USA ansässigen Beklagten im Rahmen ihrer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage Urheberrechtsverletzungen vor. Diese werden nach Auffassung der Klägerin durch die Outputs (Ausgaben) des Musikgenerators der Beklagten, die auf Anfragen der Nutzer (Prompts) folgen, sowie durch Vervielfältigungen in dem dem Musikgenerator zu Grunde liegenden Modell begangen.
Die Klägerin macht in dem vorliegenden Verfahren Ansprüche von Komponistinnen und Komponisten sechs bekannter Musikstücke geltend. Nicht streitgegenständlich sind die Liedtexte.
Unstreitig wurde das seitens der Beklagten entwickelte Modell mit den streitgegenständlichen sechs Musikwerken trainiert. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um die Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und umging dabei den sogenannten Rolling Cipher. Dieser stellt eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme dar, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.
Bei der
Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den
originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den
Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten
keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.
Im Hinblick auf den angegriffenen Output des Musikgenerators zu „Atemlos“ sind
insgesamt 176 klägerische Prompts dokumentiert, für den Output zu „Daddy Cool“
14, für den
Output zu „Rasputin“ 8, für den Output zu „Big in Japan“ 124, für den Output zu
„Forever Young“ 12 und für den Output zu „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ 4
Prompts.
Die Klägerin behauptet, die Outputs der Musikstücke belegten die Memorisierung der Werke im Modell der Beklagten. Dies stelle eine unzulässige Vervielfältigung im Modell im Sinne des Urheberrechts dar. Durch die Ausgabe als Outputs komme es zu weiteren Rechtsverletzungen. Geltend gemacht werden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland.
Die Beklagte widerspricht dem. Die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.
Im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung hat die Kammer mit den Parteien die Sach- und Rechtslage diskutiert. Die beklagte Seite hat eine Schriftsatzfrist bis zum 07.04.2026 erhalten.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung hat die Kammer auf den 12.06.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 134 im Justizpalast, bestimmt.
Verfasser der Pressemitteilung:
Vorsitzende Richterin am Landgericht München I Cornelia Kallert – Pressesprecherin