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Lg-regensburg

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Pressemitteilung 06 / 2021 vom 11.05.2021

Urteil im Strafverfahren gegen Christian Schlegl

Landgericht Regensburg verhängt Geldstrafe wegen zweifacher Beihilfe zur Steuerhinterziehung; im Übrigen ergeht Freispruch

Am sechsten Hauptverhandlungstag hat das Landgericht Regensburg heute sein Urteil im Strafverfahren gegen den früheren Bewerber um das Oberbürgermeisteramt der Stadt Regensburg Christian Schlegl verkündet. Die Richter der 7. Wirtschaftsstrafkammer sahen als erwiesen an, dass der Angeklagte während des Kommunalwahlkampfs 2014 Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Verschleierung der Übernahme von Agenturrechnungen durch den Bauunternehmer Thomas D. und der privaten Verwendung von Wahlkampfmitteln geleistet hatte. Christian Schlegl wurde deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Von dem Vorwurf, sich in Bezug auf Wahlkampfspenden freiberuflich tätiger Strohleute des Bauunternehmers Thomas D. in strafbarer Weise an weiteren Steuerhinterziehungen beteiligt zu haben, sprach das Gericht den Angeklagten dagegen ebenso frei, wie von der Anschuldigung, im Prozess gegen Joachim Wolbergs vor der 6. Wirtschaftsstrafkammer uneidlich falsch ausgesagt zu haben.

Den für die Verurteilung erforderlichen Tatnachweis leitete die Kammer aus der Feststellung ab, dass Christian Schlegl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Agenturkosten in die Abfassung von Scheinrechnungen eingebunden gewesen war und, was die private Verwendung von Wahlkampfmitteln betraf, selbst eine solche ausgestellt hatte. Umgekehrt waren die Richter von seinem Wissen um die Strohmanneigenschaft der spendenden Freiberufler und die in diesem Kontext kursierenden Scheinrechnungen nicht überzeugt. Im entsprechenden Anklagepunkt erfolgte daher Freispruch mangels Beweises. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Mitwisserschaft des Angeklagten kam auch eine Verurteilung wegen seiner Zeugenaussage bei Gericht, von dem Sachverhalt erst aus den Akten erfahren zu haben, nicht in Betracht. Die Angabe, dass Bauunternehmer Thomas D. ihm im Wahlkampf nichts gespendet habe, stufte die Kammer angesichts der Auskunftsverweigerung auf die Frage nach mittelbaren Zuwendungen ebenfalls nicht als Falschaussage ein.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Mai 2021 ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, soweit er nicht freigesprochen worden ist, und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision einzulegen. Zuständiges Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

Thomas Polnik
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher