Apostillen und Vorbeglaubigung
Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehr
Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates häufig nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, insbesondere die „Legalisation“ und die „Apostille“. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im
Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des
ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel
ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.
Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland
ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie
wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt.
Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische
Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten
des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländische
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen)
erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.
Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem
Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation versehen werden?
Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.
Zulässige Urkunden die erteilt wurden von:- ansässigen Notaren im Landgerichtsbezirk Schweinfurt
- Übersetzern und Dolmetschern, welche vor der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Schweinfurt öffentlich bestellt und beeidigt sind (siehe Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank)
- Urkundsbeamten des Landgerichts Schweinfurt und der Amtsgerichte Schweinfurt, Bad Kissingen und Bad Neustadt a.d. Saale (z.B. auf Urteilen und Beschlüssen)
Das Landgericht Schweinfurt ist nicht zuständig
für:
- Erteilung von Apostillen und Vorbeglaubigung zur Legalisation von Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen (Städten und Gemeinden) ausgestellt sind (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen etc.); hierfür sind die Bezirksregierungen zuständig (z.B. Regierung von Unterfranken in Würzburg)
- Beglaubigung von Fotokopien bzw. Ablichtungen aller Art; hierfür sind die jeweiligen Städte und Gemeinden zuständig
- Beglaubigungen von Unterschriften aller Art; hierfür sind die Notare zuständig
Wie erhält man eine Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation?
Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine
Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die
Urkunde erteilt hat.
Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen
die Regierungen Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.
Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus
dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.
Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen
Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen,
gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident
des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument
erstellt wurde.
Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der
Landgerichte die Apostille.
Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer
innerstaatlichen Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem
Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige
Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde.
Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung),
etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in
Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates,
in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Was kostet die Erteilung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation?
Es fallen 25 EUR pro Urkunde an. Über die zu entrichtende Gebühr erhalten Sie eine Rechnung von der Landesjustizkasse in Bamberg.
Wichtige Hinweise:
Anträge können grundsätzlich nur schriftlich per Post
(mit Antragsformular s.u.) eingereicht werden oder persönlich während den
Öffnungszeiten an der Pforte der Justizbehörden Schweinfurt abgegeben werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Arbeitstage.
Danach können die Unterlagen wieder an der Pforte abgeholt werden oder werden
mit der Post zurückgeschickt.
Bei Antragstellung ist immer das Land anzugeben, für welches die
Urkunde benötigt wird.
Die Urkunde ist immer als Ausfertigung bzw. Teilausfertigung oder in beglaubigter Abschrift zu übersenden bzw. vorzulegen. Kopien reichen nicht aus.
Antrag auf Erteilung einer Apostille / Legalisation
Das Antragsformular finden Sie hier: