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Oberlandesgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung vom 16. Dezember 2019 Nr. 39/2019

Tod zweier Jugendlicher am S-Bahnhof Nürnberg Frankenstadion: Plädoyers wurden gehalten

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hielt ihren Schlussvortrag und beantragte:

Die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig zu sprechen.
Sie beantragte, den Angeklagten C. zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten zu verurteilen.

Die Staatsanwältin zeigte sich zunächst davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so bestätigt habe, wie es auch in der Anklageschrift geschildert worden ist. Aus ihrer Sicht habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Ange-klagten den herannahenden Zug wahrgenommen hätten, weshalb kein Tötungsvorsatz vorliege. Die Angeklagten hätten den Tod der beiden Jugendlichen auch nicht billigend in Kauf genommen. Es verbleibe daher beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge.

Unter Abwägung aller Umstände und Berücksichtigung des vor allem maßgeblichen Erziehungsgedankens rechtfertigen sich aus ihrer Sicht die beantragten Jugendstrafen; die für eine Jugendstrafe erforderliche Schwere der Schuld liege vor.


Rechtsanwalt Schmitt hielt als Vertreter der Nebenklage seinen Schlussvortrag und beantragte:

Die beiden Angeklagten jeweils wegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig zu sprechen und zu Jugendstrafen von 4 Jahren und 6 Monaten (Angeklagter C.) bzw. 5 Jahren und 3 Monaten (Angeklagter K.) zu verurteilen.

Auch aus Sicht der Nebenklage habe sich in objektiver Hinsicht der Sachverhalt aus der Anklageschrift im Wesentlichen bestätigt. Die Frage des Tötungsvorsatzes sehe er aber ganz anders. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Tötungsvorsatz zu bejahen sei. In Zusammenschau der Beweismittel, insbesondere der Auswertung des Videos sowie der geschilderten Wahrnehmungen der Zeugen, gehe die Nebenklage davon aus, dass die Angeklagten den Zug kommen sahen. Es liege daher direkter Tötungsvorsatz vor. Jedenfalls hätten die Angeklagten durch ihr extrem gefährliches Handeln den Tod der beiden Jugendlichen billigend in Kauf genommen.

Rechtsanwalt Schmitt geht im Bereich der Strafzumessung von einer Schwere der Schuld aus; es lägen aber auch schädliche Neigungen bei beiden Angeklagten vor. Es seien deshalb unter Abwägung aller Umstände die von ihm beantragten Jugendstrafen zu verhängen.

Für die Nebenkläger gehe ein sehr belastendes Verfahren zu Ende. Ihnen gehe es vor allem um eine umfassende Aufarbeitung des Geschehens und nicht etwa um Rache oder Sühne.

Die beiden Väter der getöteten Jugendlichen gaben persönliche Erklärungen ab.


Der Verteidiger des Angeklagten C., Rechtsanwalt Oberhof, hielt seinen Schlussvortrag und führte aus:

Er betonte zunächst nochmals, dass das Mitgefühl aller den Angehörigen gelte. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt aus seiner Sicht richtig gewürdigt. Entscheidend sei für die Verteidigung die Frage, ob sein Mandant vorsätzlich gehandelt habe. Ein direkter Vorsatz liege nicht vor, sein Mandant habe den Zug weder gesehen noch sonst wahrgenommen, insbesondere weise nichts darauf hin, dass sein Mandant den Zug gehört habe. 

Es liege auch kein bedingter Tötungsvorsatz vor, weil die vorzunehmende Gesamtbetrachtung nicht ergebe, dass hier wissentlich der Tod eines Menschen in Kauf genommen worden sei.

Bei der Strafzumessung sprächen viele Gesichtspunkte für seinen Mandanten, wie etwa die lange Untersuchungshaft, die Belastung durch die Medienberichterstattung und das Prozessverhalten, welches Schuldeinsicht und Reue gezeigt habe. Man müsse auch berücksichtigen, dass der Entschluss zum Schubsen in einer aufgeregten Kampfessituation innerhalb von einer, maximal zwei, Sekunden gefällt worden sei. Deshalb sei gegen seinen Mandanten eine Jugendstrafe von maximal 2 Jahren zu verhängen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte.


Der weitere Verteidiger des Angeklagten C., Rechtsanwalt Wagner, hielt seinen Schlussvortrag und führte aus:

Zunächst äußerte er gegenüber den Angehörigen sein Mitgefühl. Beim Tötungsvorsatz sei zu berücksichtigen, dass sich das Ganze in einem sehr kurzen Zeitraum abgespielt habe. Einen Tötungsvorsatz könne man nicht annehmen. Er schloss sich im Übrigen den Ausführungen des Kollegen Oberhof an.


Der Verteidiger des Angeklagten K., Rechtsanwalt Dr. Schulz-Merkel, hielt seinen Schlussvortrag und beantragte:

Seinen Mandanten wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu verurteilen, deren Vollstreckung wegen der erlittenen Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt sollte.

Er sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Mandant bei der Schubsbewegung den herannahenden Zug gesehen habe. Sein Mandant habe gar nicht auf die Gleise gesehen, da sein Blick auf seinen in Bedrängnis befindlichen Freund gerichtet gewesen sei. Der Zug sei auch von vielen anderen anwesenden Personen nicht wahrgenommen worden. Den Tod der Jugendlichen habe sein Mandant aber auch nicht billigend in Kauf genommen; dieser sei dem Tod von zwei Personen nicht gleichgültig gegenübergestanden.

Zu Gunsten seinen Mandanten sprächen viele Gesichtspunkte, wie etwa die Entschuldigung in der Hauptverhandlung, die erlittene Untersuchungshaft und die Tatsache, dass sein Mandant unter der teilweise vorverurteilenden Presseberichterstattung gelitten habe. Für seinen Mandanten spräche auch, dass dieser dem 3. Jugendlichen, der ins Gleis gefallen war, das Leben gerettet habe.


Der weitere Verteidiger des Angeklagten K., Rechtsanwalt Lößel, hielt seinen Schlussvortrag und beantragte:

Sein Mandant habe geschubst, aber den Zug nicht wahrgenommen. Es verbleibe dann bei einer versuchten Körperverletzung mit Todesfolge. Im Übrigen schloss er sich den Ausführungen seines Kollegen Dr. Schulz-Merkel an. Insbesondere vertrat auch er die Auffassung, dass sein Mandant zu einer Jugendstrafe verurteilt werden sollte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass evtl. ein Anwendungsfall für einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge gegeben sei. 

Beide Angeklagten hatten die Gelegenheit, sich in einem letzten Wort zu äußern.

Nach derzeitigem Stand ist damit zu rechnen, dass der Vorsitzende der Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth am Mittwoch, dem 18. Dezember 2019 um 13:30 Uhr im Sitzungssaal 619 ein Urteil verkünden wird. Wegen der zwingenden Regelung in § 48 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz ist auch die Urteilsverkündung nicht öffentlich. Erneute Film- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal werden daher nicht möglich sein. Die Justizpressestelle wird in Form einer Pressemitteilung über den Tenor und die zentralen Gesichtspunkte der Begründung informieren, wobei dies erst am Nachmittag des 18. Dezember 2019 erfolgen kann. Nach Urteilsverkündung und -begründung stehe ich für Interviews und Auskünfte zur Verfügung. Neben der Mediensäule werden Parkplätze für Ü-Wägen reserviert sein.



Friedrich Weitner
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher