Pressemitteilung vom 21. Juli 2025 Nr. 26/2025
Streit um Katzen – Die bloße Behauptung des Eigentums genügte nicht, um Katzen aus dem Tierheim zurückzubekommen
Nachdem drei Katzen aus Tierschutzgründen in Obhut genommen worden waren, hatte das Gericht über die Herausgabe der Tiere zu entscheiden. Die Klage gegen das Tierheim wurde abgewiesen, weil der Kläger den Namen seiner Tiere nicht kannte, die Katzen und Katzenutensilien im Wohnbereich einer anderen Person aufgefunden wurden und der Kläger nur vage Angaben zum Erwerb der Tiere machen konnte.
Das Landratsamt Nürnberger Land nahm im März 2022 drei im Haus des Klägers befindliche Katzen in Gewahrsam und übergab diese sodann an das beklagte Tier-heim. Hintergrund der Maßnahme war, dass in dem Haus – neben dem Kläger – eine Frau wohnte, der verboten war, Katzen zu halten. Die Tiere als auch Katzentoiletten, Futterschüsseln, Kratzbaum, Medikamente der Katzen, Transportboxen sowie Tierarztrechnungen wurden in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden. Der Kläger, der sich bei der Kontrolle als Eigentümer ausgab, konnte nur schwer Angaben zu Namen und Gesundheitszustand der Katzen machen.
Der Kläger behauptete, es seien seine Katzen und klagte gegen das Tierheim auf Herausgabe. Das Amtsgericht Hersbruck hat in erster Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Zu einem Erwerb der Tiere habe dieser nur sehr grobe und spärliche Angaben machen können, auch die Schilderungen der vernommenen Mitbewohnerin hierzu seien in einer Gesamtschau nicht überzeugend, so das Gericht in seiner Begründung.
Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungsgericht konnte bei der Nachprüfung des Urteils keine Fehler feststellen. Unmittelbarer Besitzer der Katzen war zur Überzeugung der Kammer die Mitbewohnerin und nicht der Kläger. Dies ergebe sich neben der Auffindesituation bei der Kontrolle auch daraus, dass der Kläger sich vor Ort nur schwer an die Namen und den Gesundheitszustand der Katzen erinnern konnte und hierbei die Hilfe durch die Mitbewohnerin benötigte. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht nachgewiesen. Es sei weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch habe der Kläger konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.
Zudem hat der Kläger, so das Berufungsgericht, ein etwaiges Eigentum an den Katzen dadurch verloren, dass diese mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft wurden. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz geht die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über und dem betroffenen Halter bzw. Eigentümer wird eine Duldungspflicht auferlegt.
Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck ist damit rechtskräftig. Ob die Maßnahmen des Landratsamts Nürnberger Land rechtmäßig waren, war nicht Gegenstand des Zivilverfahrens.
(Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 19. Dezember 2024, Az. 4 C 222/24,Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 2025, Az. 15 S 107/25)
Ines Gölzer
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Pressesprecherin