Pressemitteilung vom 5. Mai 2026 Nr. 14/2026
Streit um kostspieliges Hochzeitsgeschenk nach Beziehungsende – Ehemann muss Cabriolet herausgeben
Nachdem ein Mann das von seiner getrenntlebenden Frau genutzte Cabriolet aus einer Autowerkstatt abholte und ihr nicht zurückgab, hatte das Oberlandesgericht über die Eigentumsfrage zu entscheiden. Das Gericht sah das Eigentum bei der Frau, nachdem ihr der Mann zwei Jahre zuvor nach der Trauung am Strand einer Tropeninsel die in Geschenkpapier eingewickelten Kennzeichen überreicht hatte, sie bei Abholung des Autos einen der beiden Fahrzeugschlüssel erhielt und in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde.
Das Ehepaar lebte nach dem Scheitern der Beziehung bereits seit geraumer Zeit getrennt. Als die Frau das Cabriolet in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, holte der Mann das Fahrzeug mit seinem Zweitschlüssel ab und verweigerte ihr die Herausgabe. Er hatte das Fahrzeug kurz vor der Heirat auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Nach der Trauungszeremonie auf einer Tropeninsel kniete er am Strand nieder und übergab seiner Frau die verpackten Kfz-Kennzeichen. Nach der Hochzeitsreise wurde die Frau in die zum Fahrzeug zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt bei Abholung des Fahrzeugs aus dem Autohaus einen Schlüssel, ihr Mann den Zweitschlüssel. Sie schloss die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab. Die Steuer und Benzinkosten trug oft die Firma.
Die Frau verklagte ihren Mann auf Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich vor Gericht auf ihr Eigentumsrecht. Der Mann argumentierte, er habe seiner Frau anlässlich der Hochzeit lediglich die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Sie habe daher keinen Anspruch mehr auf das Fahrzeug.
Das
Oberlandesgericht Nürnberg verpflichtete den Mann zur Herausgabe des Fahrzeugs.
Aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände war das Gericht überzeugt, dass das
Cabriolet ein Hochzeitsgeschenk des Bräutigams an seine Frau war und sich die
Eheleute stillschweigend bei Eintragung auf der Zulassungsstelle, spätestens
bei Abholung des Fahrzeugs und Aushändigung des Schlüssels über den
Eigentumswechsel geeinigt hatten: So zeigte ein Hochzeitsbild das in Weiß
gekleidete Ehepaar und die Übergabe der Kennzeichen am Strand. Als Zeugen
vernommene Hochzeitsgäste berichteten, dass das Cabrio - nach den Angaben der Eheleute
- ein Hochzeitsgeschenk gewesen sei. Zudem bestand ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Übergabe der Kennzeichen und der Eintragung des
Namens der Frau in die Zulassungsbescheinigung. Nach Ansicht des Gerichts stehe
dieser Wertung nicht entgegen, dass Steuer und Benzinkosten in der Folgezeit oft
über das Firmenkonto liefen. Dem Eigentumsübergang stehe auch nicht entgegen,
dass der Mann den Zweitschlüssel behalten habe. In rechtlicher Hinsicht
verlangt eine Eigentumsübertragung neben einer Einigung über die Übertragung zwar
regelmäßig auch die physische Übergabe der Sache, insbesondere eine
vollständige Besitzaufgabe. Anderes gelte aber bei Eheleuten. Maßgeblich sei,
dass der in der Eheschließung begründete Mitbesitz der Eheleute diesen
Übergabeakt entbehrlich mache. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft
ergebe sich nämlich auch die Pflicht, sich gegenseitig die Benutzung von Haushaltsgegenständen
zu gestatten, selbst wenn ein Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Das
Cabriolet sei als ein solcher „Haushaltsgegenstand“ anzusehen, da es von dem
Mann für das Ehepaar ursprünglich zur gemeinsamen Nutzung angeschafft worden
sei. Mit dem Scheitern der Ehe sei allerdings das Mitbenutzungsrecht des Mannes
entfallen, sodass er nun nach Trennung das Fahrzeug an die Frau herauszugeben
habe.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
(Endbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.04.2026, Az. 11 UF 940/25)
Ulrike Jakob
Richterin am Landgericht
Pressesprecherin der Justizpressestelle