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Staatsanwaltschaft Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Verfahrensübersicht

Allgemeines

Die Staatsanwaltschaft Ansbach ist zuständig für die Verfolgung aller Straftaten in der Stadt Ansbach, im Landkreis Ansbach und im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen.


Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten wird auf Grund einer Strafanzeige des Bürgers oder von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet.

Wenn Sie selbst wegen einer Straftat Anzeige erstatten möchten, wenden Sie sich dazu bitte an Ihre zuständige Polizeiinspektion.

Nach Abschluss der Ermittlungen ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren durch eine förmliche Abschlussverfügung zu beenden.


Verfahrensabschluss

Wenn die Ermittlungen, für die sich die Staatsanwaltschaft in der Regel der Hilfe der Polizei bedient, einen hinreichenden Tatverdacht gegen einen oder mehrere Beschuldigte ergeben haben, so dass dessen Verurteilung nach Aktenlage mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage.

Die Erhebung der öffentlichen Klage kann erfolgen durch:

  • Einreichung einer Anklageschrift
  • Beantragung eines Strafbefehls
  • Stellung eines Antrages im vereinfachten Jugendverfahren
  • Einreichung eines Antrages im Sicherungsverfahren

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht vor, muss das Verfahren eingestellt werden. Das geschieht insbesondere dann,
  • wenn ein konkreter Täter nicht ermittelt werden konnte,
  • wenn einem Verdächtigen die Tat nicht nachgewiesen werden kann,
  • oder wenn gesetzliche Voraussetzungen für die Strafverfolgung fehlen
(z.B. Strafunmündigkeit des Beschuldigten oder Fehlen eines zwingend erforderlichen Strafantrages).

In Ausnahmefällen kann trotz erbrachten Tatnachweises oder zumindest erheblichen Tatverdachts eine Einstellung erfolgen. Diese liegt stets im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (oder - im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - des Gerichts) und ist z.B. möglich
  • bei geringer Schuld des Täters (§§ 153, 153 a StPO) oder
  • bei unwesentlichen Nebenstraftaten (§§ 154, 154 a StPO).


Strafvollstreckung

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens obliegt es der Staatsanwaltschaft, den gerichtlichen Strafausspruch (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld) umzusetzen. Diese Aufgabe wird von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen.

Verfahren

Allgemeine Strafsachen aus dem Bereich der Polizeiinspektionen

  • Ansbach,
  • Heilsbronn,
  • Feuchtwangen,
  • Rothenburg o.d.T.,
  • Dinkelsbühl,
  • Weißenburg i.Bay.,
  • Gunzenhausen und
  • Treuchtlingen

Spezialverfahren betreffen die Bereiche
  • Schwurgerichtssachen
  • Strafsachen gegen Erwachsene wegen Vergewaltigung, sexueller bzw. sexualbezogener Nötigung sowie sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Jugendschutzsachen
  • Betäubungsmittelsachen
  • Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
  • Verkehrsstrafsachen
  • Umweltschutz- und Brandsachen
  • Vergehen gegen das Ausländergesetz bzw. Asylverfahrensgesetz
  • Verfahren zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften
  • Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz
  • Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Konkursstrafsachen, Devisen-, Steuer- und Zollstrafsachen einschließlich Verstöße im Bereich der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
  • Straftaten zum Nachteil der Agenturen für Arbeit im Landgerichtsbezirk Ansbach
  • Geld- und Wertzeichenfälschungen
  • Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen
  • Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen sowie Sprengstoffsachen
  • Verstöße gegen das Arzneimittel-, Lebensmittel-, Genussmittelrecht und Weinstrafsachen

Weitere Verfahren

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen i.S.d. § 74 c GVG aus dem Bezirk der Staatsanwaltschaft Ansbach werden bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bearbeitet. Weitere Verfahrenskonzentrationen ergeben sich aus der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu).

Zentralisiertes Verfahren

Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns.
Landesjustizkasse (LJK)