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Zentrales Vollstreckungsgericht

Zuständigkeit

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat der Gesetzgeber unter anderem die Führung des Schuldnerverzeichnisses und des Vermögensauskunftsregisters neu konzipiert. Beides wurde landesweit konzentriert und für den Freistaat Bayern auf das neu geschaffene zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Hof übertragen. Zugleich werden beide Register zeitgemäß als elektronische Datenbanken eingerichtet und die Einsichtnahme über Internetverbindungen ermöglicht.

Damit obliegt dem zentralen Vollstreckungsgericht

Bayernweite Verwaltung der Vermögensauskünfte der Schuldner, § 802 k ZPO
Bayernweite Führung des Schuldnerver-zeichnisses, § 882b, 882h ZPO.

Die Einsichtnahme ist wie folgt geregelt

In das Vermögensverzeichnis:

  • nur Gerichtsvollzieher
  • Vollstreckungsbehörden
  • Insolvenzgerichte
nicht unmittelbar für Privatgläubiger


In das Schuldnerverzeichnis:

jedermann, der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 882 f ZPO darlegt, insbesondere auch Privatpersonen;

Welche Informationen bieten diese Register?

Der Gläubiger erhält bereits vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Einkommen und das Vermögen des Schuldners über den Gerichtsvollzieher einzuholen. Dies ist nicht mehr an einen erfolglosen Vollstreckungsversuch geknüpft. Grundsätzlich wird diese Auskunft vom Gerichtsvollzieher nach Angaben desSchuldners elektronisch erstellt und an das zentrale Vollstreckungsgericht übersandt. Dort werden sie landesweit in einer Datenbank erfasst. Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden haben später elektronischen Zugriff auf diese Informationen und können ihre Vollstreckungsmaßnahmen entsprechend den Informationen ausrichten.
Die Eintragung knüpft nicht mehr an die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen an.Vielmehr wird- unbeschadet weiterer Gründe schon eingetragen, wer seiner vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflicht nicht nachkommt. Damit wird der Rechtsverkehr schon frühzeitig vor Schuldnern, die als zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig einzuschätzen sind, gewarnt.

Der Schuldner wird eingetragen, wenn

  • er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt;
  • nach dem in der Vermögensauskunft angegebenen Verhältnissen
  • eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist;
  • er innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht nachweist.
  • der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
Der zur Eintragung führende Grund ist aus dem Verzeichnis ersichtlich.

Die Neuregelung gilt für alle Vollstreckungsaufträge, die ab 1. Januar 2013 beim Gerichtsvollzieher eingehen.

Wo und wie die Registrierung zur Einlieferung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskünfte erfolgt, entnehmen sie bitte diesem Wegweiser.