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Grundbuchamt

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Was ist das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Führung der Grundbücher im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk zuständig ist. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Jedes Amtsgericht ist daher für den gesamten Landkreis und die im Landkreis liegenden kreisfreien Städte zuständig.

Wann wird das Grundbuchamt tätig?

Das Grundbuchamt wird nur (bis auf sehr wenige Ausnahmen) auf Antrag tätig und die Tätigkeit ist in der Regel gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).


Grundbucheinsicht und Grundbuchblattausdrucke

Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).

Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht.

Kein rechtliches Interesse haben Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Sollten Sie nicht zu dem obigen Personenkreis gehören, ist es zwingend erforderlich eine Vollmacht des Eigentümers oder eines Berechtigten vorzulegen.

Zur Grundbucheinsicht ist die persönliche Vorsprache und die Vorlage eines Personalausweises erforderlich.

Für den Grundbuchblattausdruck ist ein formloser Antrag nötig, der bei persönlicher Vorsprache, per Post, Telefax oder E-Mail gestellt werden kann. Ein entsprechender Vordruck ist am Ende der Seite aufrufbar.

Für einen unbeglaubigten Grundbuchauszug fällt eine Gebühr von 10,00 Euro, für einen beglaubigten (amtlichen) Grundbuchauszug eine Gebühr von 20,00 Euro an.

Wichtige Hinweise

Per Telefon ist weder eine Grundbucheinsicht noch die Bestellung eines Grundbuchblattausdruckes möglich!

Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren ist nur einem beschränkten Benutzerkreis vorbehalten (z.B. Behörden, Notare, Banken).

Warnung vor unseriösen Internetangeboten

Hinweis auf nichtoffizielle Seiten für Grundbuchauszüge mit evtl. betrügerischem Hintergrund

Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie darauf hin, dass bei der Sucheingabe "Amtsgericht XXX + Grundbuchamt" über die gängigen Suchmaschinen inoffizielle Web-Sites mit betrügerischem Hintergrund gefunden werden. Hier werden deutlich überhöhte Gebühren verlangt, ohne dass sie den beantragten Grundbuchauszug je erhielten. Es existieren mehrere solcher Seiten, die aber natürlich nicht alle unrechtmäßige Absichten verfolgen.
Wir weisen Sie deshalb darauf hin, dass Grundbuchauszüge über die justizeigene Homepage beantragt werden mögen; die Internet-Adressen der justizeigenen Homepage beginnt stets mit "
www.justiz.bayern.de/..."

Amtllicher Lageplan

Ein Lageplan (Flurkarte) kann nicht über das Grundbuchamt, sondern nur über die Bayerische Vermessungsverwaltung bezogen werden: https://geoportal.bayern.de/geodatenonline/

Weiterführende Informationen zum Grundbuchverfahren

Weiterführende Informationen zur Zuständigkeit und zum Grundbuchverfahren können sie unter folgenden Webadressen abrufen:

Grundbuch; Informationen - BayernPortal (freistaat.bayern)

https://www.justiz.bayern.de/service/

Formblätter zum Download
Weitere Informationen zum Grundbuchamt Gemünden a.Main

Das Grundbuchamt befindet sich in der Nebenstelle des Amtsgerichts, Bahnhofstraße 13.
Die Geschäftsstelle befindet sich im Parterre der Nebenstelle, Zimmer 4.

Telefon: 09351 / 809-204
Telefax: 09351 / 809-302


Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
oder Termine nach mündlicher Vereinbarung.

Hinweise:
Die Geschäftsstelle des Grundbuchamts ist für Rollstuhlfahrer über die Rampe im Hof des Gebäudes zu erreichen. In umittelbarer Nähe der Rampe befindet sich im Hof ein Behindertenparkplatz.

Bitte bringen Sie zu Terminen die erforderlichen Ausweisdokumente und Unterlagen mit.

Verfahrensübersicht