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Amtsgericht Kelheim

Nachlassverfahren

Das Nachlassgericht Kelheim ist zuständig, wenn die verstorbene Person Ihren letzten Wohnsitz im Landkreis Kelheim hatte.

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören

  • Hinterlegung von Testamenten
  • Feststellung und Ermittlung von Erben
  • Entgegennahme und Beurkundung von Erbschaftsausschlagungen (siehe unten)
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Sicherungsmaßnahmen im Todesfall (zum Beispiel Bestellung eines Nachlasspflegers)
  • Todeserklärungen
Nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören
  • Verteilung und Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Miterben
    (Dies müssen die Beteiligten untereinander regeln. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Bitte lassen Sie sich hierfür gegebenenfalls anwaltlich beraten.)
  • Feststellung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen
  • Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen
  • Auskünfte zur Erbschaftssteuer
  • Feststellung der Nachlasshöhe

Informationen und Formulare zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie unter nachfolgendem Link:

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerarten/Erbschaft-_und_Schenkungsteuer/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Beurkundung von Erbausschlagungen:

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • das Anschreiben des Nachlassgerichtes aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind, soweit vorhanden
  • Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort)
  • Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erben (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) in Betracht kommen könnten
  • Möchten Sie nicht (nur) für sich ausschlagen wollen, sondern auch für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.

Vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin. Vielen Dank!

Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichts, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.

Häufig gestellte Fragen

Ich möchte mein Testament beim Amtsgericht Kelheim in Verwahrung geben - was muss ich tun?

HINWEIS: Es wird empfohlen, vorab eine Kopie des Testaments für die eigenen Unterlagen zu fertigen.

Sie müssen folgende Unterlagen an das Nachlassgericht Kelheim senden oder persönlich dort abgeben:

  • ein kurzes, unterschriebenes Anschreiben mit dem Antrag auf Verwahrung (bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament unterschrieben von beiden Ehegatten)
  • das Testament im Original
  • eine Kopie Ihrer Geburtsurkunden
  • eine Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
  • gegebenenfalls eine Kopie der Heiratsurkunde, sofern ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt werden soll
Für die Verwahrung von Testamenten fällt eine Verwahrgebühr von 75,00 € pro Testament und eine Registrierungsgebühr im Zentralen Testamentsregister von 15,50 € pro Person an.

Die erfolgte Verwahrung wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Es gab einen Sterbefall - wie geht es jetzt weiter?

Jeder Sterbefall im Landkreis Kelheim wird dem Nachlassgericht vom jeweils zuständigen Standesamt (Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/Stadt) gemeldet. Das Amtsgericht Kelheim ist nur zuständig, wenn der Verstorbene zuletzt im Landkreis Kelheim gewohnt hat. Die Person, die vom Standesamt als Auskunftgeber genannt wurde (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung kümmert) erhält vom Nachlassgericht in den nächsten Wochen einen Fragebogen übersandt. Die sogenannte Formblattanfrage muss vollständig ausgefüllt und binnen 6 Wochen zurückgesandt werden, auch wenn kein Nachlass vorhanden ist.

Wenn die verstorbene Person Grundeigentümerin war, eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) verfasst oder die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen hatte, so wird ein Nachlassverfahren eingeleitet und die Erben ermittelt.

Mir liegt ein Testament eines Verstorbenen im Original vor. Was muss ich tun?

Das Original muss beim Nachlassgericht abgegeben werden, eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einreichen, unter Angabe des Aktenzeichens - sofern vorhanden - und der Nachlassabteilung als Empfängerin im Nachtbriefkasten des Amtsgerichts einwerfen oder persönlich bei der hiesigen Geschäftsstelle der Nachlassabteilung abgeben.

Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt.

Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Abschrift per Post.

Die Wohnung des Verstorbenen ist versiegelt, die Polizei hat mich an das Nachlassgericht verwiesen

Wenn Sie als Angehörige den Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen benötigen, so muss eine Herausgabe mit dem Nachlassgericht abgesprochen werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

    Mein Mieter ist gestorben – was kann ich tun?

    Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.
    Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

    Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

    Ich bin möglicherweise Erbe geworden und benötige Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

    Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.

    Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.

    Benötige ich einen Erbschein?

    Ein Erbschein ist der schriftliche Nachweis der Erbenstellung. Im Rechtsverkehr wird dieser in der Regel durch einen Erbvertrag oder eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ersetzt.

    Hatte die verstorbene Person Grundeigentum oder andere Rechte im Grundbuch ist zu beachten: Ein Erbschein ist dann zwingend erforderlich, soweit die Erblasserin/der Erblasser weder ein notarielles Testament bzw. Erbvertrag (§ 35 GBO) oder eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erstellt hat.

    Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab.

    Ein Erbschein kann mit hohen Kosten verbunden sein. Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach dem Nachlasswert.

    Ich möchte nicht die Schulden des Erblassers übernehmen oder aus anderen Gründen nicht Erbe werden - was muss ich tun?

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Ausschlagungstermin beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl. Falls Sie nicht im Landkreis Kelheim wohnen, können Sie die Ausschlagung auch bei Ihrem Heimatgericht erklären. Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Todesfall erfolgen. Sie werden nicht immer als Erbe angeschrieben, bitte warten Sie daher keinen Posteingang vom Nachlassgericht ab. Für die Aufnahme einer Ausschlagungserklärung muss die Sterbeurkunde vorliegen.

    Für die Ausschlagung fällt eine Gebühr von mindestens 30,00 € pro Termin an.

    Ich habe eine Forderung gegen den Verstorbenen.

    Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen oder Vergleichbares).

    Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

    Wie kann ich meinen Pflichtteil oder das mir im Testament zugedachte Vermächtnis geltend machen?

    Ein Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch muss den Erben gegenüber geltend gemacht werden. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd – tätig.

    Rechtsstreitigkeiten um Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse sind im Klageweg vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären. Bei einem Streitwert von über 5.000 € ist dies bei hiesigen Nachlassverfahren das Landgericht Regensburg. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang. 

    Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

    Es gibt Streit zwischen den Erben, was kann ich tun?

    Die Aufteilung des Nachlasses ist allein Angelegenheit der Miterben untereinander. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

    Die Auseinandersetzung kann auf Antrag durch einen Notar vermittelt werden (§ 363 FamFG).

    Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge?

    Das Nachlassgericht ist nicht mit der Erbschaftssteuer befasst. Diese wird durch das örtlich zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt bearbeitet. Für zuletzt im Landkreis Kelheim wohnhafte Verstorbene ist dies das Finanzamt Eggenfelden.

    Wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen bitte an einen Steuerberater.

    Ich möchte ein Haus kaufen, dessen Eigentümer verstorben ist.

    Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Kaufinteressenten gehören nicht zu diesem Personenkreis, so dass diesen keine Auskunft über potentielle Erben erteilt werden darf.

    Wo wurde der Verstorbene beerdigt?

    Die Bestattung ist Aufgabe der Angehörigen.

    Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch die die jeweilige Kommune des letzten Wohnsitzes der versorbenen Person.

    Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die für das Bestattungswesen zuständige Abteilung der Gemeinde/Stadt.

    Erreichbarkeit

    Zimmer Nr. 112 und 113 / Obergeschoss Neubau
    Telefon: 09441 / 509-184, -185 und 143
    Telefax: 09621 / 96241-3579
    E-Mail: poststelle.nachlassabteilung@ag-keh.bayern.de
    (E-Mails sind nicht für formbedürftige Erklärungen - etwa Erbausschlagung - geeignet.)

    Verfahrensübersicht