Nachlassverfahren
Kontakt zur Terminsvereinbarung
Zur Beantragung eines Erbscheins, der Ausschlagung einer Erbschaft sowie zur Verwahrung oder Rücknahme von Testamtenen aus der amtlichen Verwahrung wird um Terminsvereinbarung unter folgenden Telefonnummern gebeten.
Telefon 09441/509-Nebenstelle
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Verstorbenen:
Name des Verstorbenen: A, B, C, L, M, N, O:
Nebenstelle: -184; Zimmer: 112
Name des Verstorbenen: D, E, F, P, Q, R, Sch:
Nebenstelle: -180; Zimmer: 114
Name des Verstorbenen: G, H, I, J, K:
Nebenstelle: -185; Zimmer: 112
Name des Verstorbenen: S, St, T, U, V, W, X, Y, Z:
Nebenstelle: -143; Zimmer: 114
Die Zimmer befinden sich jeweils im Obergeschoss des Neubaus.
E-Mail: poststelle.nachlassabteilung@ag-keh.bayern.de
E-Mails-Adressen eröffnen
keinen Zugang für Erklärungen in Rechtssachen.
Telefax: 09621 / 96241-3579
Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise!Das Nachlassgericht ist keine Beratungsstelle in Erbangelenheiten
Das Nachlassgerichts ist insbesondere nicht befasst mit:
- Ermittlung des zum Nachlass gehörenden Vermögens und dahingehender Auskünfte
- Verteilung des Nachlasses
- Durchsetzung von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen
- Steuerlichen Fragen
Rechtliche Beratung ist den Gerichten grundsätzlich nicht gestattet. Dies ist den rechtsberatenden Berufen zugehörigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, vorbehalten.
Die folgenden Hinweise können das Verfahren nur verkürzt und unvollständig darstellen.
Erbenermittlung
Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Ermittlung der Erben.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt (meist Wohnsitz; nicht: Sterbeort) hatte. Der hiesige Amtsgerichtsbezirk ist der Landkreis Kelheim.
Der Sterbefall wird vom Standesamt mitgeteilt, in dessen Bezirk der Sterbefall beurkundet worden ist. Diese Mitteilung enthält auch Namen und Anschrift der Auskunftsperson.
Die Erben werden von Amts wegen ermittelt, sofern dem Nachlassgericht Informationen über Immobilienbesitz, ein die Bestattungskosten übersteigendes Vermögen oder über eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorliegen. In diesem Fall wird zunächst die aus der Sterbefallmitteilung ersichtliche Auskunftsperson mit einem Formblatt angeschrieben, um die Verwandtschaftsverhältnisse in Erfahrung zu bringen.
In anderen Fällen wird, sofern kein Antrag eines Beteiligten vorliegt, kein Nachlassverfahren durchgeführt.
Erbberechtigte Personen
Das Nachlassgericht eröffnet die vorhandenen Testamente und Erbverträge. Dabei wird insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften geprüft. Im Anschluss setzt das Nachlassgericht alle Beteiligten von dem Inhalt in Kenntnis.
Erben sind diejenigen Personen, welche vom Erblasser in den eröffneten Verfügung von Todes wegen als solche bestimmt worden sind.
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Das Erbrecht ergibt sich dann aus dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person. Erbberechtigt sind die jeweils nächsten Verwandten.
Verwahrung und Rücknahme von Testamenten
Testamente können beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass diese im Erbfall tatsächlich berücksichtigt werden. Die verwahrten Testamente können zurückgenommen werden. Beides ist nur persönlich möglich.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ist eine Rücknahme nur gemeinsam möglich.
Bitte vereinbaren Sie zur Verwahrung als auch zur Rücknahme einen Termin!
Notarielle Verfügungen von Todes wegen (Erbverträge und Testamente) können ebenfalls verwahrt werden. Fragen hierzu beantwortet Ihnen das Notariat Ihrer Wahl.
Erbscheinsantrag
Ein Erbschein (oder Europäisches Nachlasszeugnis) wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert. Nur in diesem Fall und lediglich zur Ermittlung der Gebühren wird der Wert des Nachlasses durch das Nachlassgericht ermittelt.
Der Erbschein enthält alle Miterben und grundsätzlich die jeweils auf den einzelnen Miterben entfallende Erbquote. Ob ein Erbschein benötigt wird, müssen die Erben selbst entscheiden. Der Erbscheinsantrag ist nicht fristgebunden und kann auch noch Jahre nach dem Erbfall gestellt werden.
Beim Erbscheinsantrag muss vom Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Diese kann nur persönlich beim Nachlassgericht, einem deutschen Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) abgegeben werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Das heißt, es ist ein persönlicher Termin erforderlich!
Bei mehreren Erben ist es ausreichend, wenn ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellt.
Wird ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, müssen die Verwandtschaftsverhältnisse durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.
Erforderlich sein können:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (immer)
- Heiratsurkunden und Urteile bzw. Beschlüsse über die Scheidung
- Abstammungsurkunden (Geburtsurkunden, aus denen sich die Eltern ergeben)
- Sterbeurkunden vorverstorbener Personen
- Adoptionsbeschlüsse
- Todeserklärungen bei vermissten oder verschollenen erbberechtigter Personen
Die für das Nachlassverfahren zuständigen Rechtspfleger teilen Ihnen im Einzelfall mit, welche Urkunden erforderlich sind. Im Termin etwa noch fehlende Urkunden können auch nachgereicht werden. Vorzulegen sind die Urkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift. Diese erhalten Sie wieder zurück.
Bitte vereinbaren Sie zur Beantragung eines Erbscheins einen Termin!
Ausschlagung
Wenn Sie als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe in Betracht kommen, das Erbe aber nicht annehmen wollen, müssen Sie die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ausschlagen. Die Ausschlagung ist nur durch Erklärung zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts, Ihres Wohnsitzgerichts oder durch notariell beglaubigte schriftliche Erklärung möglich. Diese muss innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht oder Ihrem Wohnsitzgericht eingegangen sein.
Die Ausschlagungsfrist beginnt bei gesetzlicher Erbfolge an dem Tag, an dem Sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangen. Auf eine Benachrichtigung durch das Nachlassgericht kommt es hierbei nicht an.
Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Ausschlagungsfrist mit Erhalt der Bekanntgabe über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung.
Befindet sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate. Die Ausschlagungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die vom Gericht weder verkürzt noch verlängert werden kann.
Sofern ein minderjähriges Kind als Erbe in Betracht kommt, muss die Erbschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge von beiden Sorgeberechtigten für das Kind ausgeschlagen werden. Zusätzlich ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Tritt die Erbfolge beim Kind erst infolge Ausschlagung eines Elternteils ein, ist diese Genehmigung nicht erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie zur Ausschlagung einen Termin!
Grundeigentum
Die Erbfolge sowie die Erbquote bezieht sich auf den gesamten Nachlass. Eine Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände auf bestimmte Personen ist im deutschen Erbrecht ausgeschlossen (sogenannte Universalsukzession). Auch das Eigentum an Grundstücken geht im Erbfall zwingend auf den Erben oder die Erben als Gemeinschaft über.
Verfügungen über den Nachlass ist bei Erbengemeinschaften nur gemeinschaftlich möglich. Sollen einzelne Gegenstände, etwa aufgrund eines Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung, einer oder mehreren Personen übertragen werden, ist diese Übertragung durch sämtliche Erben vorzunehmen. Ausnahmen bzw. Einschränkungen hiervon sind etwa bei Testamentsvollstreckung oder Nacherbfolge zu beachten.
Bei Grundstücken ist für die Übertragung oder auch die Erbauseinandersetzung eine notarielle Beurkundung erforderlich. Fragen hierzu beantwortet Ihnen das Notariat Ihrer Wahl.
Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall (Todestag) kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist fällt hierfür eine Gebühr für die Grundbuchberichtigung an.
Ein Erbschein ist zwingend erforderlich, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, das Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge oder einem handschriftlichen Testament beruht und auch keine Vollmacht des Erblassers vorliegt, welche nach dem Tod wirksam ist.
In diesem Fall kann die Beantragung eines Erbscheins mittels Zwangsgeld durch das Grundbuchamt erzwungen werden. Eine baldige Antragstellung wird daher empfohlen, da nach Ablauf der Frist unnötige und vermeidbare Kosten entstehen und zusätzlich Zwangsgelder festgesetzt werden können.
Die Grundbuchberichtigung ändert nichts an den rechtlichen Verhältnissen, sondern stellt lediglich die Übereinstimmung des Grundbuchstands mit der tatsächlichen Eigentumslage wieder her.
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
Das Nachlassgericht kann bei Bedarf Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ergreifen. Insbesondere bei unbekannten Erben ist oftmals eine Verwaltung notwendig, wofür vom Gericht unter anderem auch ein Nachlasspfleger eingesetzt werden kann. Dieser nimmt im Interesse der Erben die Sicherung des Nachlasses vor.
Broschüren zum Herunterladen
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Erben und Vererben
Broschüre zum Erbrecht mit weitergehenden Antworten auf viele wichtige Fragen: Wer ist gesetzlicher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte? u.v.m.
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Erbschaftssteuer
Broschüre zur Erbschaft- und Schenkungsteuer - Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Häufig gestellte Fragen
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HINWEIS: Es wird empfohlen, vorab eine Kopie des Testaments für die eigenen Unterlagen zu fertigen.
Sie müssen folgende Unterlagen an das Nachlassgericht Kelheim senden oder persönlich dort abgeben:
- ein kurzes, unterschriebenes Anschreiben mit dem Antrag auf Verwahrung (bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament unterschrieben von beiden Ehegatten)
- das Testament im Original
- eine Kopie Ihrer Geburtsurkunden
- eine Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
- gegebenenfalls eine Kopie der Heiratsurkunde, sofern ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt werden soll
Die erfolgte Verwahrung wird Ihnen schriftlich bestätigt. -
Jeder Sterbefall im Landkreis Kelheim wird dem Nachlassgericht vom jeweils zuständigen Standesamt (Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/Stadt) gemeldet. Das Amtsgericht Kelheim ist nur zuständig, wenn der Verstorbene zuletzt im Landkreis Kelheim gewohnt hat. Die Person, die vom Standesamt als Auskunftgeber genannt wurde (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung kümmert) erhält vom Nachlassgericht in den nächsten Wochen einen Fragebogen übersandt. Die sogenannte Formblattanfrage muss vollständig ausgefüllt und binnen 6 Wochen zurückgesandt werden, auch wenn kein Nachlass vorhanden ist.
Wenn die verstorbene Person Grundeigentümerin war, eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) verfasst oder die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen hatte, so wird ein Nachlassverfahren eingeleitet und die Erben ermittelt.
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Das Original muss beim Nachlassgericht abgegeben werden, eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einreichen, unter Angabe des Aktenzeichens - sofern vorhanden - und der Nachlassabteilung als Empfängerin im Nachtbriefkasten des Amtsgerichts einwerfen oder persönlich bei der hiesigen Geschäftsstelle der Nachlassabteilung abgeben.
Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt.
Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Abschrift per Post.
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Wenn Sie als Angehörige den Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen benötigen, so muss eine Herausgabe mit dem Nachlassgericht abgesprochen werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.
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Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.
Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
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Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.
Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.
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Ein Erbschein ist der schriftliche Nachweis der Erbenstellung. Im Rechtsverkehr wird dieser in der Regel durch einen Erbvertrag oder eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ersetzt.
Hatte die verstorbene Person Grundeigentum oder andere Rechte im Grundbuch ist zu beachten: Ein Erbschein ist dann zwingend erforderlich, soweit die Erblasserin/der Erblasser weder ein notarielles Testament bzw. Erbvertrag (§ 35 GBO) oder eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erstellt hat.
Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab.
Ein Erbschein kann mit hohen Kosten verbunden sein. Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach dem Nachlasswert.
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Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Ausschlagungstermin beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl. Falls Sie nicht im Landkreis Kelheim wohnen, können Sie die Ausschlagung auch bei Ihrem Heimatgericht erklären. Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Todesfall erfolgen. Sie werden nicht immer als Erbe angeschrieben, bitte warten Sie daher keinen Posteingang vom Nachlassgericht ab. Für die Aufnahme einer Ausschlagungserklärung muss die Sterbeurkunde vorliegen.
Für die Ausschlagung fällt eine Gebühr von mindestens 30,00 € pro Termin an.
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Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen oder Vergleichbares).
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.
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Ein Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch muss den Erben gegenüber geltend gemacht werden. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd – tätig.
Rechtsstreitigkeiten um Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse sind im Klageweg vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären. Bei einem Streitwert von über 5.000 € ist dies bei hiesigen Nachlassverfahren das Landgericht Regensburg. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
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Die Aufteilung des Nachlasses ist allein Angelegenheit der Miterben untereinander. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
Die Auseinandersetzung kann auf Antrag durch einen Notar vermittelt werden (§ 363 FamFG).
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Das Nachlassgericht ist nicht mit der Erbschaftssteuer befasst. Diese wird durch das örtlich zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt bearbeitet. Für zuletzt im Landkreis Kelheim wohnhafte Verstorbene ist dies das Finanzamt Eggenfelden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Informationsseite der Finanzämter in Bayern.
Wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen bitte an einen Steuerberater.
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Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Kaufinteressenten gehören nicht zu diesem Personenkreis, so dass diesen keine Auskunft über potentielle Erben erteilt werden darf.
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Die Bestattung ist Aufgabe der Angehörigen.
Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch die die jeweilige Kommune des letzten Wohnsitzes der versorbenen Person.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die für das Bestattungswesen zuständige Abteilung der Gemeinde/Stadt.