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Amtsgericht Landsberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Die Einlaufstelle des Grundbuchamtes befindet sich im Erdgeschoss auf Zimmer 32.

Telefon: 08191 / 108-432, -228 bzw. -231
Telefax: 08191 / 108-222

E-Mail: Poststelle.gba@ag-ll.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Sprechzeiten:
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Individuelle Terminsvereinbarungen sind unter Telefonnr. 08191 / 108-432, -228, -231 jederzeit möglich.

Grundbucheinsicht / Grundbuchblattausdrucke

Grundbucheinsicht und Grundbuchblattausdrucke erhält der Grundstückseigentümer oder der Berechtigte eines eingetragenen Rechts gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses; andere Personen müssen ihr berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 Grundbuchordnung);
z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage der Vollmacht des Eigentümers.


Wichtiger Hinweis:
Per Telefon ist weder eine Grundbucheinsicht noch die Bestellung eines Grundbuchblattausdruckes möglich.
Für Auskünfte über die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks wie Lage, Grenze oder Nutzungsbezeichnungen, ist ausschließlich das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech zuständig.

Für einen Grundbuchblattausdruck ist ein formloser Antrag (Formular siehe unten) nötig, der bei persönlicher Vorsprache, per Post, Email oder Telefax gestellt werden kann.


Gebühren:

  • 10 Euro für den einfachen, unbeglaubigten Grundbuchausdruck
  • 20 Euro für den amtlichen, beglaubigten Grundbuchausdruck

Was brauche ich für die Löschung einer Grundschuld/Hypothek?

Den formlosen Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers.


Beispiel:
Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts Abteilung III Nr. ? aufgrund beiliegender Löschungsbewilligung.

Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts, in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein.

Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
Bei Briefrechten muss der Grundpfandrechtsbrief im Original mit vorgelegt werden.

Weitere Informationen und nützliche Hinweise

Verfahrensübersicht