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Amtsgericht Laufen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Familienverfahren

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):

  • Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.
  • Zuweisung von Gewaltschutzsachen
  • Erweiterung der Familiensachen u.a. durch den Bereich "sonstige Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.

Das Familiengericht ist somit zuständig für:
  • Ehesachen, § 121 FamFG
  • Kindschaftssachen, § 151 FamFG
  • Abstammungssachen, § 169 FamFG
  • Adoptionssachen, § 186 FamFG
  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, § 200 FamFG
  • Gewaltschutzsachen, § 210 FamFG
  • Versorgungsausgleichssachen, § 217 FamFG
  • Unterhaltssachen, § 231 FamFG
  • Güterrechtssachen, § 261 FamFG
  • Lebenspartnerschaftssachen, § 269 FamFG
  • sonstige Familiensachen gemäß § 266 FamFG
  • Unterhalt und sonstige Familiensachen
Hinweise

Anwaltszwang?

Die Verfahren Ehescheidung, Güterrecht, Unterhalt und sonstige Familiensachen werden im Anwaltsprozess geführt.

Anwaltszwang besteht für die Partei des Antragstellers. Die Partei, die das Verfahren einleitet (Antragsteller) muss und die Partei, die Einwendungen erheben will (Antragsgegner), kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.

Die isolierten Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie z.B. Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Verfahren über den Versorgungsausgleich, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, familiengerichtliche Genehmigungen) sind keine Anwaltsprozesse. Hier ist auch ein formloser Antrag möglich (siehe hierzu auch unter Verfahren/Rechts- antragstelle).

Information zum Gewaltschutzgesetz, Antrag beim Familiengericht

Das Gewaltschutzgesetz bietet zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor:

• Körperlicher Gewalt,
• Bedrohung,
• Nachstellung (Stalking),
• Verletzung der Freiheit,
• Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder 
• Hausfriedensbruch.

Diese Taten können vom aktuellen oder früheren Ehe- und Beziehungspartner, oder von  einer sonstigen Person ausgehen.

Welche Anträge sind möglich?

Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie tatsächlich einen Antrag stellen möchten.

Sie können Folgendes beantragen:

Antrag auf Kontakt- und Näherungsverbot
Das bedeutet, dass es der gewalttätigen Person verboten wird, sich Ihnen zu nähern, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten oder Kontakt zu Ihnenaufzunehmen. Dies bezieht sich auch auf Telefon, SMS und weitere soziale Medien.

Antrag auf Wohnungsüberlassung
Das bedeutet, dass Sie die Wohnung alleine – ohne den Aggressor - bewohnenkönnen. Sie können auch zusätzlich ein Kontakt- und Näherungsverbot beantragen.  Wenn die gewalttätige Person auch im Mietvertrag steht, können Sie die Wohnung  zunächst bis maximal 6 Monate allein nutzen.

Wo können Anträge gestellt werden? Welches Gericht ist zuständig?
Amtsgericht Laufen, Familiengericht, Tittmoningerstr. 32, 83410 Laufen
Montag bis Freitag (08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

Bitte vereinbaren Sie unbedingt telefonisch einen Termin zur Antragsaufnahme.
08682/911-0 (Vermittlung des Amtsgerichts)
08682/911-240, - 251 oder -250 (Geschäftsstelle des Familiengerichts)


Welche Kosten können entstehen?
Für das gerichtliche Verfahren entstehen Kosten, möglicherweise — je nach Fall — auch für den Gerichtsvollzieher, Ihren Anwalt, den Anwalt der gewalttätigen Person, oderZeugen und Sachverständige.

Wird der beantragte Beschluss erlassen, dann trägt der Antragsgegner die Kosten.Ansonsten kann es sein, dass Sie die Kosten, jedenfalls zum Teil, selbst tragen müssen.

Es besteht die Möglichkeit dafür Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie  wenig Vermögen/Einkommen haben.

Wie stellen Sie Ihre Anträge?
Für die Antragstellung ist eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Sie können Ihre Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz selbst stellen. Die Anträge werden von einem  Rechtspfleger aufgenommen und dem zuständigen Familienrichter zur Entscheidungvorgelegt.

Nachdem bei Gericht aber keine Rechtsberatung stattfinden darf, empfiehlt es sich  dringend zur sachkundigen Beratung einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Bereiten Sie sich für die Antragstellung gut vor. Es ist wichtig konkrete Informationen zu  geben, was genau passiert ist.

Welche Unterlagen sollten bei Antragstellung von Ihnen vorgelegt werden können?
• Ausweispapiere
• Die genauen Daten (Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse/Aufenthalt) der 
gewalttätigen Person
• Polizeiliches Aktenzeichen sowie Bescheinigung über die Anzeigenerstattung
• Polizeiliche Bestätigung über Wohnungsverweis
• Ärztliche Bescheinigung über Verletzungen
• Bei Wohnungszuweisung den Mietvertrag
• Den genauen Ablauf der einzelnen Vorfälle (zeitlich strukturiert), mit:
    
o Örtlichkeit und
    o Datum
    o ggf. bei Beleidigungen und Bedrohungen den genauen Wortlaut
• Wenn möglich Adressen und Erklärungen von Zeugen bzw. sonstige Beweismittel
   
(z.B. ausgedruckte Bilder, ausgedruckte Screenshots von Chatnachrichten, etc.)


Wie läuft das gerichtliche Verfahren nach Antragstellung?
Der Familienrichter kann wie folgt entscheiden:
1. Sofortige Entscheidung über Ihren Antrag. Sie erhalten den Beschluss in den nächsten Tagen per Post.
    Die gewalttätige Person wird durch das Amtsgericht über  den Beschluss informiert.

oder
2. Vorab hört der Richter die gewalttätige Person per Post schriftlich zu den Vorwürfen an und entscheidet einige Tage später.

oder
3. Es wird ein Termin bei Gericht angesetzt. Dazu werden Sie und die gewalttätige Person und evtl. Zeugen per Post geladen.

oder
4. Der Beschluss wird nicht erlassen.

Sollte bis zum Ablauf der polizeilichen Verfügung/Maßnahme/Verbot noch keinGerichtsbeschluss vorliegen, kann diese von der Polizei auf Anfrage verlängertwerden. Die Einhaltung der polizeilichen Maßnahme durch die betroffene Person ist von der Polizei zu kontrollieren. In Notsituationen ist es daher grundsätzlich ratsam, sich zunächst an die Polizei zu wenden, bevor weitere gerichtliche Maßnahmenbeantragt werden.

Fragebogen für Gewaltschutzantrag

Prozesskostenhilfe

Nützliches zur Prozesskostenhilfe

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann vom Amtsgericht auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die Partei hat dann -je nach ihren Einkommensverhältnissen- die Gerichtskosten und die Kosten ihres Rechtsanwalts entweder überhaupt nicht oder in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen

Erreichbarkeit

Telefon: 08682 / 911-251
Telefax: +499621962411550

E-Mail: POSTSTELLE_FAMILIE@ag-lf.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht