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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 101 vom 30.12.16

Unvergesslicher Tabledance

Verlangt ein Kunde sein Geld zurück, muss die Bar die von ihr behaupteten Bestellungen und Leistungen konkret und detailliert vortragen.

 

Der Kläger aus München war am 04.08.2015 Kunde in einer Tabeldance Bar in der Innenstadt von München. Er besuchte diese Bar gemeinsam mit drei Bekannten. Der Münchner bestellte alle Leistungen und zahlte jeweils mit seiner Kreditkarte, von der insgesamt 1.790 Euro abgebucht wurden.

Der Kläger verlangte von der Bar 1.575 Euro zurück. Er habe nur vier Gläser Bier á 10 Euro, einen Lapdance für 55 Euro (Lapdance für 50 Euro und 5 Euro Trinkgeld) und schließlich zwei weitere Lapdances á 50 Euro inklusive zwei Gläsern Bier bestellt. Diese Leistungen habe er in drei Teilbeträgen von 40 Euro, 55 Euro und 120 Euro bezahlt. Das Kredit-kartenlesegerät habe auch nur diese Beträge angezeigt. Die Beklagte habe jedoch statt der eigentlich geschuldeten Beträge von 55 Euro und 120 Euro überhöhte Beträge von 550 Euro und 1.200 Euro abgebucht. Er gehe von einer Manipulation des Zahlungsvorgangs aus.

Die Bar lehnte ab, das Geld zurückzuzahlen. Es sei denkbar, dass der Kläger zwei Gläser Wein zum Preis von je 20 Euro, eine Flasche Champagner zum Preis von 500 Euro, ein Glas Sekt/Prosecco zum Preis von 50 Euro, zwei weitere Flaschen Champagner zum Preis von je 500 Euro und ein Glas Sekt/Prosecco für 200 Euro bestellt habe. Zu diesen Preisen gehöre auch ein „gewisses Rahmenprogramm“.

Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte das Tabledance Lokal auf Rückzahlung von 1.575 Euro an den Kläger.

Der Geschäftsführer der Beklagten Bar habe nicht konkret vorgetragen, welche Leistungen der Kläger in Anspruch genommen hat. „Vielmehr er-schöpft sich ihr Vortrag zu den möglicherweise vom Beklagten konsumierten Getränken in reiner Spekulation. Bei einer geordneten Buchführung, zu der eine Handelsgesellschaft wie die Beklagte gemäß § 238 HGB und § 140 Abgabenordnung verpflichtet ist, müsste es aber möglich sein, hierzu detaillierter vorzutragen. Die Beklagte hat auch weder eine Rechnung vorgelegt noch deren Vorlage angeboten“, so das Urteil. Das Gericht hat einen der Bekannten des Münchners als Zeugen vernommen. Dieser sagte aus, dass der Kläger nur Leistungen zum Preis von insgesamt 215 Euro bestellt hat. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern. „Beispielsweise machte er genaue Angaben zur Reihenfolge und der Art der Bestellungen (Gläser Bier und „private dance“) sowie zur Aufenthaltsdauer (von halb eins bis zwei Uhr)“, so das Urteil weiter. Der Zeuge bestätigte, dass sich jeder von ihnen unter anderem einen „Private Dance“ bestellt habe. „Der Zeuge gab gegenüber dem Richter in seiner Vernehmung auch an, dass er das erste Mal in einer Tabledance Bar war. Der Richter glaubte ihm:„ Der Umstand, dass es sich um seinen ersten Besuch eines solches Etablissements handelte und die Endabrechnung für den Abend sehr hoch ausfiel, lässt es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis - besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge - ins Gedächtnis einprägt“, so die Urteilsbegründung.


Urteil des Amtsgerichts München vom 07.09.2016, Aktenzeichen 274 C 5270/16

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß