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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 43 vom 03.06.16

Vereinsmitglied im Recht

Eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam, wenn die Klausel unverständlich ist.

 

Der Kläger aus München ist Mitglied in einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports. Der Mitgliedsvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vereins findet sich folgende Klausel: „5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft.“ Am 24.2.2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag.

Nach der Fahrzeugöffnung wies die Windschutzscheibe einen Schaden auf. Der Kläger ließ die Windschutzscheibe durch ein Autoglasunternehmen zum Preis von 874,84 € brutto ersetzen und verlangt den Schaden vom Verein ersetzt. Der Kläger behauptet, der Pannenhelfer habe beim Öffnen der Fahrzeugtüre die Windschutzscheibe beschädigt. Der Pannenhelfer habe versucht, den Fahrzeugschlüssel mit einer langen Metallstange herauszubekommen. Hierbei habe er die Metallstange unter Spannung gesetzt. Die Metallstange sei dann ausgerutscht und von Innen gegen die Frontscheibe geprallt, die hierdurch einen Schaden in Form eines Loches erlitten habe.

Der Verein weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche Haftungsbeschränkung, weil das Verhalten des Pannenhelfers nicht grob fahrlässig gewesen sei. Fahrzeuge der Marke Volvo ließen sich nur sehr schwer öffnen. Selbst das Einschlagen der Seitenscheibe wäre nicht grob fahrlässig, sondern werde – wenn der Kunde hiermit einverstanden sei – tagtäglich in Deutschland durchgeführt. Es müsse ferner der Charakter der Pannenhilfe gewürdigt werden, bei der dem Vereinsmitglied in möglichst kurzer Zeit und mit wenig Aufwand geholfen werden solle.

Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Verein zur Zahlung von 577,40 Euro.

Das Gericht geht davon aus, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer habe fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nummer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.

„Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) verstößt gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es ist vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) hinreichend verständlich, was die Haftungsbeschränkung umfasst, weil der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ zu vage ist und weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert wird.“

Das Gericht hat jedoch den Schadensersatzanspruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers gekürzt. Denn der Pannenhelfer „hatte den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründet ein Mitverschulden“, so die Urteilsgründe.


Urteil des Amtsgerichts München vom 15.4.16
Aktenzeichen 274 C 24303/15
Das Urteil ist rechtskräftig.


Monika Andreß