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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 13 vom 13.02.17

Brötchenlieferant mit ausländischer Fahrerlaubnis

Am 26.10.2016 verurteilte die zuständige Richterin am Amtsgericht München einen 26- jährigen Mann aus 84149 Velden wegen des fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 €.

 

Der junge Mann war verantwortlicher Betriebsleiter einer Bäckerei in Velden. Als Gewerbe-und Betriebsinhaberin eingetragen war seine Schwester. Der Betrieb wurde jedoch allein von dem Verurteilten geführt und geleitet. Zu dem Betrieb gehörte auch ein Lkw zum Ausfahren der Backwaren. Der Verurteilte stellte für den Betrieb einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug, ohne jedoch überprüft zu haben, ob dieser auch eine ausreichende Fahrerlaubnis besitzt.

Am 02.01.2016 gegen 14.30 Uhr fuhr der Fahrer mit dem Lkw auf der Lotte-Branz-Straße in München, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte. Er besaß lediglich eine katarische Fahrerlaubnis, die ihn nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigte, weil er am 02.01.2016 bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Vor Gericht gab der verurteilte „Chef“ an, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die zuständige Richterin hat ihn dennoch verurteilt. „Der Angeklagte hat sich zwar den Führerschein vorzeigen lassen, er hat jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser Führerschein mit der hiesigen Fahrerlaubnisvoraussetzung des C 1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt gültig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte er erkennen müssen und können, ggf. durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmen-Lkw zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf.“

Und weiter: „Der Fahrzeughalter, der einem Dritten die Führung seines Kraftfahrzeugs gestattet, muss vorher prüfen, ob der Dritte im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen… Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist. Der Angeklagte hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband rückfragen müssen, ob (der Fahrer)… im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2016, Aktenzeichen 912 Cs 413 Js 141564/16

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß