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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 14 vom 19.02.2018

Sparen macht nicht immer reich

Umverpacken von Waren kann teuer zu stehen kommen.

Am 10.01.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 58jährigen ledigen Kaufmann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 €, insgesamt 208.000 €, und entließ ihn aus der Untersuchungshaft.

Der Verurteilte war am 8.12.2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt in München-Haidhausen Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte.

Der Verurteilte, der aufgrund der Straferwartung bei fehlendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Untersuchungshaft genommen worden war, legte in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tatmotiv benennen.

Der als Zeuge vernommene Marktleiter bestätigte den Ablauf.

Gegen den Verurteilten war erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette eine Geldstrafe verhängt worden. Wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 € verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuerveranlagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Der zuständige Strafrichter erachtete nun die Verhängung einer hohen Geldstrafe für angemessen:

„Zu Gunsten des Angeklagten konnte sein Geständnis gewertet werden sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Zu Gunsten des Angeklagten konnte auch gewertet werden, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 09.12.2017 in Untersuchungshaft befunden hat.

Dem gegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass sein Bundeszentralregister bereits 3 Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweist und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt hat und er erst (…) 2017 aus der Strafhaft entlassen worden war. Zu Lasten des Angeklagten war auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen.“

Bei der Bemessung des Tagessatzes legte der Richter monatliche Einkünfte des Verurteilten von mindestens 24.000 € zugrunde.

Urteil des Amtsgerichts München vom 10.01.2018, Aktenzeichen 864 Ds 238 Js 223135/17

Das Urteil ist rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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