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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 38 vom 14.05.2018

Viele Hunde sind des Schwanen Tod?

Das ungesicherte Laufenlassen von Hunden in Jagdrevieren kostete einen Schwan vielleicht das Leben, die Halterinnen aber ein Bußgeld.

Am 26.03.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 50jährige Selbstständige aus München und eine 44jährige Alten- und Krankenpflegerin aus dem östlichen Landkreis München wegen unbeaufsichtigten Freilaufenlassens von Hunden in einem Jagdrevier zu Geldbußen von je 200 €.

Die Verurteilten machten in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache.

Der 44jährige Zeuge gab in der Verhandlung an, dass er am Nachmittag im Mai 2017 am Isarufer nahe der Dürnsteiner Brücke bei Schäftlarn zunächst zwei Frauen an parkenden Autos mit ihren 10 freilaufenden vermutlich braunen Hunden gesehen habe. Nachdem er sich auf eine Bank gesetzt habe sei plötzlich ein Schwan flügelschlagend und erschreckt vorbeigelaufen. Kurz hinter dem Schwan sei zunächst ein bellender Hund gelaufen, anschließend seien weitere Hunde gekommen, insgesamt zumindest 10 Hunde, so viele habe er gezählt. Ca. 5 bis 10 Minuten später seien dann zwei Frauen gekommen und hätten nach den Hunden gerufen. Es habe jedoch keiner der Hunde reagiert. Ca. 20 Minuten später sei zunächst ein Hund, dann auch die Frauen mit den weiteren Hunden wieder gekommen. Es sei wieder keiner der Hunde an der Leine gewesen. Er sei dann in die Richtung gegangen, aus der die Frauen gekommen seien und habe schließlich am Ufer den Schwan vorgefunden. Dieser sei tot gewesen. Er habe Fotos gemacht und sei dann zum Parkplatz zurückgefahren, dort habe er die parkenden Autos fotografiert.

Der ebenfalls als Zeuge vernommene Polizeibeamte ermittelte aufgrund der vom Zeugen gefertigten Lichtbilder der Fahrzeuge am Parkplatz die beiden Betroffenen als Halterinnen von zwei der drei abgelichteten Fahrzeuge. Hinsichtlich des dritten Fahrzeugs ermittelte er einen männlichen Halter, der beruflich Hunde betreut.

Der schließlich als Zeuge einvernommene Mitarbeiter des LRA Bad Tölz hatte angegeben, vielleicht auch erst einige Tage später einen toten Schwan gefunden zu haben, der nach den Bissspuren an seinem Hals gerissen worden sein müsste. Ob von den Hunden oder später von anderen Wildtieren vermochte er nicht zu sagen.

Die zuständige Richterin begründete ihr Urteil wie folgt:

„Bei dem genannten Uferbereich an der Isar handelt es sich um ein Jagdrevier. Wälder, Wiesen und Äcker, sowie Uferbereich von Gewässern und die Gewässer selbst sind neben Erholungsflächen für die Allgemeinheit auch stets Jagdreviere nach Art. 9 BayJG.(…)

Es war von Vorsatz auszugehen, da die Betroffenen ihre Hunde bewusst frei laufen ließen und hierbei zumindest billigend in Kauf nahmen, dass diese unbeaufsichtigt sind. Es handelt sich um ein Wald und Wiesengebiet mit Uferböschungen - bereits aus den örtlichen Gegebenheiten ergibt sich daher, dass es für die Hunde eine Vielzahl an Möglichkeiten gibt, aus dem Sichtfeld der Betroffenen zu verschwinden, zudem waren die Betroffenen mit einer Vielzahl von Hunden unterwegs. Dies alles wussten die Betroffenen. Sie nahmen daher auch zumindest billigend in Kauf, dass die Hunde auch für einige Zeiträume unbeaufsichtigt sein können und dies schließlich auch tatsächlich waren. (…) Hinsichtlich des die Betroffenen treffenden Vorwurfs wurde insbesondere berücksichtigt, dass das Gericht nicht sicher feststellen konnte, dass der Schwan durch die freilaufenden Hunde zu Tode kam“.


Urteil des AG München vom 12.03.2018, Aktenzeichen 1123 OWi 237 Js 220488/17

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung nicht rechtskräftig

Klaus-Peter Jüngst

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